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Rechtssicher handeln in der Schule erhält das Fairness-Partner-Siegel 2011/2012.

 

Mit dem Fahrrad zur Schule - Das müssen Sie beachten

Bei Fahrraddiebstahl in der Schule kommt es bei der Haftung unter anderem darauf an, ob der Schulweg freiwillig mit dem Fahrrad bestritten wird oder ob eine Anordnung der Schule vorliegt. Lesen Sie außerdem, ob Grundschüler ohne Besuch der Verkehrserziehung mit dem Rad zur Schule kommen dürfen, und ob in diesem Fall eine Helmpflicht besteht.

Fall 1: Auch Grundschüler dürfen mit dem Rad kommen

Eine 7-jährige Schülerin kommt mit Erlaubnis der Eltern täglich mit dem Fahrrad zur Schule. Da der Schulweg nicht allzu gefährlich ist und nur durch Wohnstraßen führt, trauen die Eltern dies ihrer Tochter zu. Der Schulleiter hingegen teilt den Eltern mit, es sei verboten und das Kind sei nicht unfallversichert. Er begründet dies damit, dass das Kind noch nicht an dem Unterricht für Verkehrserziehung teilgenommen habe. Außerdem bestehe Helmpflicht für die Kinder und das Mädchen habe keinen Helm.

Rechtslage: Die Schülerin darf mit dem Fahrrad zur Schule fahren. Sie ist dabei durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert (§ 2 Abs. 1 Ziffer 8 Sozialgesetzbuch VII).

Begründung: Der Unfallschutz hängt nicht davon ab, welches Verkehrsmittel vom Kind benutzt wird - ob es per Fahrrad, Roller, Skateboard, Skier oder bei Hochwasser per Boot kommt, spielt für die gesetzliche Unfallversicherung keine Rolle. Alle Schüler sind auf dem Weg von und zur Schule und zu Schulveranstaltungen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Eine gesetzliche Pflicht für Kinder, im Straßenverkehr beim Fahrradfahren Helme zu tragen, gibt es nicht.

Wichtiger Hinweis!
Tragen Sie durch intensive Verkehrserziehung vom 1. Schultag an und durch gründliche Aufklärung der Eltern zur Unfallverhütung bei. Auch wenn es keine Helmpflicht gibt, empfiehlt die Verkehrswacht dringend, für Kinder geeignete Fahrradhelme zu tragen.

Fall 2: Schule haftet nicht bei freiwilliger Benutzung

Ein Schüler aus der 8. Jahrgangsstufe fährt seit Jahren bei schönem Wetter mit dem Fahrrad zur Schule, stellt dies auf dem Schulhof im Fahrradständer ab und versperrt es mit einem Sicherheitsschloss. Kurz vor Ende des Schuljahres stellt der Junge nach einem Unterrichtsvormittag fest, dass sein Fahrrad gestohlen wurde. Die Eltern verlangen von der Schule Ersatz für das Fahrrad.

Rechtslage: Die Schule und der Sachaufwandsträger übernehmen keine Haftung für das verschwundene Fahrrad. Der Schüler bzw. die Eltern müssen für den Schaden selbst aufkommen.

Begründung: Die Schule hat keine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Gegenstände, die von den Schülern freiwillig und ohne schulische Notwendigkeit mitgebracht werden. Da es die freie Entscheidung des Schülers ist, mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren und es dort abzustellen, ist die Schule für das Abhandenkommen des Fahrrads nicht verantwortlich. Es trifft sie daran kein Verschulden. Der Diebstahl gehört vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, das die Eltern allein tragen müssen.

Wichtiger Hinweis!
Auf jeden Fall sollte eine Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Dies können auch Sie als Vertreter der Schule tun, da die Tat auf dem Schulgrundstück geschehen ist. Durch eine Strafanzeige ist es vielleicht möglich, den Täter zu finden und ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Weisen Sie die Eltern an einem Elternabend oder in einem Informationsbrief auch darauf hin, dass sie eine Fahrradversicherung abschließen können.

Fall 3: Schule trägt Schaden bei Anordnung

Die Schüler der 4. Klasse einer Grundschule werden von der Klassenlehrkraft aufgefordert, im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts ihre Fahrräder mit zur Schule zu bringen. Sie stellen sie, wie von der Lehrerin angewiesen, im vorderen Teil des Schulhofes ab. Als eine der Schülerinnen ihr Fahrrad benützen will, muss sie feststellen, dass das Rücklicht beschädigt und beide Reifen durchstochen sind. Die Mutter der Schülerin verlangt nun von der Schule Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 45,50 Euro.

Rechtslage: Der Schulträger muss die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 45,50 Euro ersetzen (§ 276 BGB).

Begründung: Durch die Aufforderung der Schule, mit dem Fahrrad zur Schule zu kommen, hat die Schule eine Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung der Fahrräder übernommen. Die Schülerin durfte darauf vertrauen, dass sie ihr Fahrrad, so wie sie es morgens entsprechend der Empfehlung der Schule abgestellt hatte, auch wieder unbeschädigt vorfindet. Da die Schule die Fahrräder unbeaufsichtigt gelassen hatte und auch keinen absperrbaren Raum zur Verfügung gestellt hatte, haftet die Schule - und damit der Schulträger - für den entstandenen Schaden.

Wichtiger Hinweis!
Vermindern Sie das Risiko, dass mitgebrachte Fahrräder mutwillig beschädigt werden, zum einen durch das Abstellen in einem gesicherten Raum, z. B. in Ihrer Aula oder im Eingangsbereich der Turnhalle. Regen Sie bei Ihren Lehrkräften an, im Rahmen des Unterrichts "Eigentum und Umgang mit dem Eigentum anderer" zu thematisieren.

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