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Wann Eltern bei Schäden nicht haften

Fall: Eltern haften nicht bei Schaden

Die Eltern der 6. Klasse einer Hauptschule wollten mit Einverständnis des Schulleiters den Aufenthaltsraum der Fahrschüler neu gestalten und auch die Türen entsprechend dem Wunsch der Schüler mit blauer Farbe lackieren. Einer der mitarbeitenden Väter, ein erfahrener Hobbyhandwerker, ließ sich im Fachgeschäft ausführlich über die richtige Farbqualität beraten. Er kaufte die vom Fachmann empfohlene Farbe und bezahlte sie selbst. Nach fachmännischer Anweisung brachte er die blaue Farbe auf die Türstöcke auf. Einige Wochen später zeigten sich auf den neu lackierten Farben Schäden.

Es stellte sich heraus, dass die von dem Vater aufgetragene Farbe für diese Türen nicht geeignet war. Die Türen waren mit Speziallasur vorbehandelt, was er aber nicht wusste. Ein halbes Jahr später waren die Schäden so unansehnlich, dass die Türen abgeschliffen und neu lackiert werden mussten. Der Sachaufwandsträger verlangte nun von dem Vater den Ersatz der hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 550 Euro.

Rechtslage: Der Vater muss für den entstandenen Schaden nicht haften (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).

Begründung: Der Vater war unentgeltlich mit Zustimmung des Schulleiters tätig. Es handelt sich um eine Gefälligkeit - er ist ja nicht verpflichtet, solche Arbeiten durchzuführen. Im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen müsste der Vater nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Als grob fahrlässig wäre sein Handeln einzustufen, wenn er die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen hätte. Stattdessen hatte er sich ausführlich im Fachgeschäft beraten lassen und war auf gute Farbqualität bedacht gewesen.

Ein grob fahrlässiges Verhalten kann ihm nicht vorgeworfen werden, wohl aber Fahrlässigkeit. Er hätte sich beim Sachaufwandsträger über die Untergrundbeschaffenheit der Türstöcke erkundigen müssen. Da ein einfaches fahrlässiges Handeln noch keine Haftung nach sich zieht, muss der Sachaufwandsträger den entstandenen Schaden selber bezahlen.

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