Im Internet rechtssicher unterwegs
Ist es erlaubt, verbotene Internetseiten im Unterricht zu pädagogischen Zwecken aufzurufen? Welche Verantwortlichkeiten gibt es bei Verlinkungen auf der Schulhomepage? Und wie sieht es mit Schülerfotos im Internet aus? Lesen Sie hier, wie die Rechtslage ist und Sie sich rechtssicher im Internet bewegen.
Ein hoch motivierter Hauptschullehrer will seinen Schülern im Geschichtsunterricht die Gefahren der Verherrlichung rechtsradikalen und extremistischen Gedankenguts anschaulich vor Augen führen. Dazu ruft er als Beispiel aktuelle Seiten im Internet auf. Der Vater eines Schülers ist empört darüber und beschwert sich bei der Schulleitung über das Verhalten des Lehrers.

Rechtslage: Die Beschwerde des Vaters ist berechtigt (§ 130 Strafgesetzbuch).
Begründung: Das Aufrufen von Internetseiten, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine national, rassisch, religiös oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, ist verboten. Es ist auch dann nicht erlaubt, wenn dies nur zu Anschauungszwecken im Unterricht geschieht. Gemäß § 130 Strafgesetzbuch ist dies mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden.
Wichtiger Hinweis!
Informieren Sie Ihre Kollegen über die rechtliche Situation, damit nicht gut gemeinte Absichten böse enden und sie im Internet rechtssicher bleiben. Das Wissen darüber, dass das Aufrufen hetzerischer Internetseiten strafbar ist, ist im Allgemeinen kaum verbreitet.
Die 9. Klasse der Hauptschule führt ein Internetprojekt über den Nationalsozialismus durch. Dazu schreiben die Mitschüler selbst Texte und übernehmen historische Fotos aus verschiedenen Büchern und Zeitschriften. Als Zusammenfassung möchten sie ein besonders abschreckendes Beispiel hervorheben und verweisen zu diesem Zweck mit einem Link auf Seiten mit rechtsradikalen und volksverhetzenden Darstellungen.
Rechtslage: Der Schulleiter ist als Behördenleiter verantwortlich für die an seiner Schule erstellten Internetseiten. Es ist daher seine Pflicht, die Gestaltung der Internetseite zu beanstanden und eine umgehende Korrektur anzuordnen.
Begründung: Die Homepage ist ein öffentlicher Auftritt der Schule. Nach den Schulgesetzen aller Bundesländer vertritt der Schulleiter die Schule nach außen. In diesem Rahmen trägt er auch letztendlich die Verantwortung für die Internetseite. Eine Veröffentlichung - hier im Internet - ohne Genehmigung des Rechteinhabers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Werden Links gesetzt, so ist derjenige mitverantwortlich für den Inhalt, der sich nicht eindeutig von diesen distanziert.
Wichtiger Hinweis!
Vermerken Sie auf jeden Fall, dass Sie sich die Inhalte der verlinkten Seiten nicht zu Eigen machen. Inwieweit Sie mit solchen Distanzierungshinweisen tatsächlich ausreichend rechtssicher abgesichert sind, um damit die Verantwortung abzugeben, ist zum Teil strittig. Nehmen Sie deshalb auf jeden Fall davon Abstand, auf Seiten mit volksverhetzenden, pornografischen oder jugendgefährdenden Inhalten zu verlinken.
Eine Grundschule stellt für ihre Partnerschule Fotos von der Theatervorführung aus dem Sommerfest ins Internet ein. Die Schulleitung ist der Meinung, dass dies erlaubt sei, wenn von keinem der Schüler Namen angegeben sind. Eine Mutter widerspricht dieser Auffassung.
Rechtslage: Die Mutter hat Recht. Auch dann, wenn keine Namen unter den Personen angezeigt sind, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Schüler vor. Das Recht am eigenen Bild ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt.
Begründung: Das Bild ist auch ohne Namensangabe einer Person zuordbar und damit ist die Person erkennbar zu identifizieren.
Wichtiger Hinweis!
Stellen Sie Fotos von Schülern oder anderen Personen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der Personen selbst ins Internet. Die Zustimmung entfällt nur dann, wenn Personen nicht identifizierbar oder tatsächlich nur ein Beiwerk auf dem Foto sind. Beiwerk bedeutet, dass im Mittelpunkt ein anderer Gegenstand, beispielsweise ein Bauwerk, ist und es gerade nicht auf die darauf abgebildeten Personen ankommt.
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