Klassenfahrten sollen Spaß machen
Lesen Sie, wie die Rechtslage bezüglich der Kosten bei einem Rücktritt von der Klassenfahrt, bei Insolvenz des Reiseveranstalters und bezüglich der Aufsichtspflicht bei einer vorzeitigen Rückkehr von der Klassenfahrt ist.
Mit Elternbrief vom 08.09. der 9. Klasse einer Hauptschule bat die Schule die Eltern um Zustimmung zu einer mehrtägigen Klassenfahrt Ende Oktober. Die Kosten sollten maximal 250 Euro betragen. Die Mutter einer Schülerin unterschrieb eine entsprechende Einverständniserklärung am 23.09. Trotz Zahlungsaufforderung zahlte die Mutter den Geldbetrag nicht, sondern meldete vielmehr ihre Tochter unter Vorlage eines ärztlichen Attests von der Klassenfahrt ab. Die Schule beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die Mutter zur Übernahme der Kosten der Klassenfahrt in Höhe von 250 Euro zu verurteilen.
Rechtslage: öffentlich-recDie Mutter ist zur Zahlung der Kosten für die Klassenfahrt verpflichtet, auch wenn die Tochter daran nicht teilgenommen hat (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 2 A 11188/03).
Begründung: Mit der schriftlichen Zustimmungserklärung der Mutter am 23.09. ist ein htlicher Vertrag zustande gekommen, auf Grund dessen die Mutter verpflichtet ist, die Kosten für die Klassenfahrt zu bezahlen. Die Kosten für eine Klassenfahrt gehören zum allgemeinen Lebensführungsaufwand und sind damit Teil der elterlichen Unterhaltspflicht. Die zum Zeitpunkt der Abmeldung nicht mehr abwendbaren Kosten können nicht auf die anderen Eltern umgelegt werden. Schließlich durften diese darauf vertrauen, dass ihnen keine weiteren als die im Anmeldeformular bezeichneten Kosten zur Last fallen. Spätere Teilnahmehindernisse, wie hier Krankheit, gehen somit zu Lasten der Mutter.
Wichtiger Hinweis!
Die Schule ist nicht verpflichtet, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Sie sind lediglich gehalten, die Eltern rechtzeitig und umfassend über die erheblichen Tatsachen, insbesondere die Notwendigkeit der frühzeitigen Buchung und das voraussichtliche Kostenvolumen, zu informieren.
Der Lehrer einer 8. Klasse einer Hauptschule entdeckt im Internet ein sehr günstiges Angebot für einen 1-wöchigen Aufenthalt in einem Jugendhaus in den österreichischen Alpen. Es ist das Schnupperangebot eines Reisebüros. Weil es so günstig ist, reserviert der Lehrer den Wochenaufenthalt gleich inklusive Anreise. Er leitet Elterninformation und Einzahlung der Kosten postwendend in die Wege. Den von den Eltern eingezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 2.999,50€ überweist er auf das angegebene Konto des Reisebüros. Als sich der Lehrer 3 Wochen vor Reiseantritt nochmals bei dem Reisebüro erkundigen will, muss er feststellen, dass das Reisebüro mittlerweile Insolvenz angemeldet hat. Die Eltern verlangen vom Lehrer das einbezahlte Geld zurück.
Rechtslage: Soweit das Geld nicht mehr beizubringen ist, muss der Sachaufwandsträger dies den Eltern ersetzen beziehungsweise einen gleichwertigen Ersatz eines Jugendlagers anbieten. Ein Rückgriff auf die handelnde Lehrkraft ist nur dann möglich, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Beamtengesetze der Länder).
Begründung: Die Kosten von Schulveranstaltungen gehören in den Bereich des Sachaufwandes (vgl. Schulfinanzierungsgesetz), das heißt, der Lehrer hat hier für den Sachaufwandsträger gehandelt. Die Eltern müssen ihre Ansprüche gegen den Sachaufwandsträger richten. Die Eltern selbst haben durch die Zahlung des vereinbarten Kostenbeitrags ihre Pflicht erfüllt. Das Risiko des Verlustes lag damit beim Sachaufwandsträger.
Wichtiger Hinweis!
Wie weit ein Lehrer bei einer Internetbuchung der Klassenfahrt grob fahrlässig gehandelt hat, muss im Einzelnen geklärt werden. Internetgeschäfte sind nicht per se risikoreicher; sie sind es jedoch dann, wenn der Vertragspartner vollständig unbekannt ist.
Ein 7-Jähriger verhält sich während des Schullandheimaufenthalts so, dass die Klassenlehrerin beschließt - wie mit den Eltern vorher vereinbart - ihn nach Hause zu schicken. Eine Angestellte des Schullandheimes, die in die Stadt zurückfährt, nimmt den Jungen mit dem Auto mit. Die Lehrkraft spricht der Mutter eine Nachricht auf die Mailbox und informiert sie über das Zurückkommen ihres Sohnes gegen 13 Uhr. Der Junge wird gegen Mittag in der Straße, in der er wohnt, von der Begleiterin abgesetzt und in seine Wohnung geschickt. Erst gegen 22 Uhr abends kommt die Mutter zurück und findet überraschend ein völlig aufgelöstes Kind vor. Die Mutter wirft der Schule Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
Rechtslage: Die Lehrkraft kann zwar einen Schüler, dessen weiterer Aufenthalt im Schullandheim unzumutbar geworden ist, vorzeitig nach Hause schicken. Die Schule hat dabei jedoch ihre Aufsichtspflicht zu beachten (jeweilige Schulordnungen der Länder).
Begründung: Es reicht nicht aus, den Eltern auf die Mailbox zu sprechen, da nicht sichergestellt ist, dass die Eltern diese Nachricht rechtzeitig abhören. Diese Benachrichtigungslücke geht zu Lasten der Schule.
Wichtiger Hinweis:
Wird ein Schüler ohne Information an die Eltern vorzeitig nach Hause gebracht, muss die Begleitperson den Schüler entweder selbst in Obhut nehmen oder ihn bei einer befreundeten Familie abliefern. Für eine umgehende Benachrichtigung der Eltern ist zu sorgen.
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