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Infektionsschutzgesetz in der Schule

Infektionsschutzgesetz beachten bei Läusebefall in der Schule

Das Infektionsschutzgesetz in der Schule: Lesen Sie, wie die Rechtslage bei Kopfläusen ist, und wie es mit der Belehrung mitwirkender Eltern über das Infektionsschutzgesetz aussieht, selbst wenn diese nicht mit Nahrungsmitteln umgehen.

1. Fall: Läusebefall ist meldepflichtig

Die Klassenlehrerin der 1. Klasse stellt bei einer Schülerin Kopfläuse fest. Die Schulleiterin verständigt die Mutter und schickt das Kind nach Hause mit der Auflage, dass es erst wieder kommen darf, wenn es läusefrei ist. Die Mutter erklärt, dass sie nicht gewusst habe, dass es verboten sei, mit Läusen in die Schule zu gehen, und außerdem müsse sie arbeiten und könne nicht auf das Kind aufpassen.

Rechtslage: Verlauste Kinder dürfen die Schule so lange nicht betreten, bis nach ärztlichem Attest festgestellt ist, dass eine Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist (§ 34 Infektionsschutzgesetz - IfSG). Außerdem meldet der Schulleiter den Läusebefall an das Gesundheitsamt.

Begründung: Mit Meldepflicht und Schulbesuchsverbot soll die Weiterverbreitung von Läusen verhindert werden.

Wichtiger Hinweis!
Sie als Schulleiter haben die Eltern jedes neuen Schülers über die Verhaltens- und Mitteilungspflichten nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz zu belehren (§ 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz). Diese Verhaltens- und Mitteilungsverpflichtungen gelten auch für weitere ansteckende Krankheiten: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach und Windpocken. Werden diese Verhaltenspflichten nicht eingehalten, so kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 73 Infektionsschutzgesetz).

2. Fall: Eltern über das Infektionsschutzgesetz belehren

Eine Mutter erklärt sich bereit, regelmäßig an 2 Tagen in der Woche ehrenamtlich bei der Nachmittagsaufsicht in der Schule mitzuhelfen. Als sie vom Schulleiter über das Infektionsschutzgesetz belehrt wird, weist sie dies erstaunt zurück und meint, sie wolle ja kein Essen verkaufen. Die Belehrung sei absolut überflüssig.

Rechtslage: Personen, die in Schulen regelmäßig Erziehung, Pflege, Aufsicht oder sonstige Tätigkeiten mit Schülerkontakten ausüben, brauchen vor ihrer erstmaligen Tätigkeit vom Arbeitgeber eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen. Dies ist zu wiederholen, wenn die Mitarbeit fortgeführt wird (§ 34 Infektionsschutzgesetz). Erstellen Sie über die Belehrung ein Protokoll und bewahren Sie es 3 Jahre lang auf (§ 35 Infektionsschutzgesetz).

Begründung: Die Eltern werden mit dieser Belehrung auf die Maßnahmen aufmerksam gemacht, mit denen die Verbreitung ansteckender Krankheiten verhindert werden soll.

Wichtiger Hinweis!
Wenn Sie diese Belehrung unterlassen bzw. sie nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen, handeln Sie ordnungswidrig (§ 73 Infektionsschutzgesetz).

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