Lehrerbeleidigung rechtfertigt verschärften Verweis gegenüber Schülern

29.09.2016

Als Meinungsumfrage getarnte persönliche Beleidigungen dürfen von der Schulleitung sanktioniert werden.

 

Der Fall: Lehrerbeleidigung im öffentlichen Internetforum

Der Schüler eines Gymnasiums bewegte sich in seiner Freizeit in einem Internetforum, das er selbst eingerichtet hatte. Über eine sogenannte „Meinungsumfrage“ wollte er Meinungen und Kommentare über das Verhalten eines namentlich genannten Lehrers seiner Schule abfragen. Dabei ging es um das dienstliche Verhalten der Lehrkraft in der Schule, wobei das Internetforum für jedermann zugänglich war.

In dem Forum wurde jeder Besucher aufgefordert, seine Zuneigung oder seine Abneigung gegenüber dieser Lehrkraft zu äußern. Auch eine anonyme Einstellung der Beiträge war möglich. Die Überschrift des Forums lautete: „Wer mag denn bitte schön Herrn …?“ Der 1. Wortbeitrag eines Schülers begann mit: „Also, ich nicht. Der mit seinem Fenstertick.“ Für diesen Kommentar erhielt der Schüler einen verschärften Verweis vom Schulleiter. Hiergegen wandte sich der Schüler auf dem Klageweg, in 2 Instanzen jedoch erfolglos.

 

Recht & Sicherheit in der Schule

 

Lehrer war anonymen Beleidigungen im Internet ausgesetzt

Meinungsäußerungen über das schulische Verhalten von Lehrkräften auch außerhalb eines schulischen Rahmens seien grundsätzlich zulässig und möglich. Auch eine scharf formulierte Kritik sei dann erlaubt, solange die Grenzen zur Strafbarkeit oder zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Lehrkraft nicht überschritten werden. Äußerungen, die die Grenze der Strafbarkeit übertreten, wie z. B. Beleidigungen, seien jedoch nicht hinzunehmen.

Im vorliegenden Fall habe der Schüler mit der Eröffnung des Forums über den einzelnen Lehrer nicht nur seine eigene Meinung über dessen Unterricht kundgetan. Vielmehr habe er zugleich eine Art „Internet-Pranger“ geschaffen, durch den der betroffene Lehrer anonym Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitschülern und sonstigen Schülern seiner Schule ausgesetzt war. Dies genüge, um das Vertrauensverhältnis zwischen dem Schüler und dem betroffenen Lehrer zu zerstören. Aus diesem Grund sei die Maßnahme des sogenannten verschärften Verweises gegenüber dem Schüler seitens der Schulleitung gerechtfertigt gewesen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.03.2010, Aktenzeichen 7 B 09.1906).

 

Fazit: Anders als im Spickmich-Forum wurde in diesem Fall die Grenze zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überschritten. Eine Vergleichbarkeit mit dem Spickmich-Forum, das sich vorwiegend auf sachliche Kriterien bezieht, ist in diesem Fall nicht möglich. Dies haben die Richter ausdrücklich bestätigt. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass auch außerhalb des schulischen Umfelds und des Unterrichts Internetbewertungen immer dann auch schulische Maßnahmen bis hin zum Verweis rechtfertigen, wenn ein schulischer Zusammenhang besteht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Lehrkräften verletzt wird.


Das sagen Ihre Kollegen:


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Welche rechtlichen Maßnahmen sind bei Schulschwänzern möglich?

1. Oktober 2019

Seit Jahren gibt es eine stetig wachsende Anzahl von Schülern, die sich dem Schulbesuch entziehen. Ob Problembezirk oder Villenviertel: Schulschwänzer und Schulverweigerer gibt es überall, und sie beschäftigen... So gehen Sie rechtlich gegen Schulschwänzer vor

„Shitstorm“ bei Facebook – so können Sie sich wehren

28. September 2017

Kein Medium ist heutzutage schneller als das Internet. So verbreiten sich leider auch in Windeseile ärgerliche Postings und Stellungnahmen von Eltern über Ihre Schule. Was Sie da tun können, erfahren Sie in diesem Beitrag.... So handeln Sie richtig bei einem Shitstorm in sozialen Netzwerken

Bilder und Daten auf der Schulhomepage – 5 Tipps, damit Sie rechtlich abgesichert sind

21. Januar 2016

Zum Wettbewerb zwischen Schulen gehören ein attraktiver Internetauftritt und somit auch die Veröffentlichung zahlreicher Informationen auf der Homepage. Doch Sie dürfen dort nicht einfach alle Daten über Angestellte, Schüler... Das müssen Sie beachten

Nein, Danke

Jetzt kostenlos testen: Recht & Sicherheit in der Schule

100%ig rechtssicher in alltäglichen Schulfragen und in Extremfällen

Hier gratis testen



Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.