Ist die Schule in der Freistellungsphase ohne Leitung, kann ein Schulleiter kein Sabbatjahr beanspruchen.
Der Fall
Der Kläger ist Rektor einer Grundschule in Rheinland-Pfalz. Beim Dienstherrn beantragte er die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahrmodell. Dies lehnte das Land aus dienstlichen Gründen ab. Während der einjährigen Freistellungsphase sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Eine vorübergehende Nachbesetzung scheide aus. Mit seiner Klage versuchte der Schulleiter, die Bewilligung des Sabbatjahrs durchzusetzen, jedoch ohne Erfolg.
Die Begründung der Richter
Auch Schulleitern sei es grundsätzlich möglich, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell zu beantragen und auch zu erhalten. Allerdings sei hierfür die Voraussetzung, dass einer Bewilligung des Sabbatjahrs keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Für Schulleiter gelte mit Blick auf die von ihnen wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben, dass Sabbatjahre nur ausnahmsweise dienstlichen Belangen nicht entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall verneint, dass ausnahmsweise Gründe für die Bewilligung eines Sabbatjahres vorliegen. Da eine adäquate Vertretung über einen Zeitraum von einem Jahr an der Schule nicht möglich sei und zugleich mit Einbußen in der Qualität der Aufgabenerfüllung zu rechnen sei, komme eine Bewilligung nicht in Betracht. Auch die Bereitschaft der dienstältesten Kollegen, die Vertretung des Klägers zu übernehmen, und die Tatsache, dass die Grundschule eine kleine Grundschule sei, können die dienstlichen Bedenken nicht ausräumen. Die qualitativen Anforderungen an die Aufgabenerfüllung eines Schulleiters seien bei einer kleinen Schule nicht geringer als an einer großen Schule (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.05.2014, Aktenzeichen: 5 K 61/14.KO).
Mein Fazit
Während es für Lehrkräfte aus Ihrem Kollegium unproblematisch möglich ist, ein Sabbatjahr zu nehmen, sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz höhere Anforderungen an eine Auszeit für Schulleiter zu stellen. Dies haben die Richter mit den umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben von Schulleitern begründet. Ein Sabbatjahr sollte deshalb stets vor der Übernahme von Schulleitungsaufgaben angestrebt werden.
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