Haben Sie keine Angst vor Dienstaufsichtsbeschwerden!

13.02.2019

Immer häufiger sehen sich Schulleiter, aber auch einzelne Lehrkräfte mit Dienstaufsichtsbeschwerden konfrontiert. Notengebung, Mobbingverdacht oder vermeintlich schlechter Unterricht führen zu Beschwerden.

Die nachfolgende Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen beim sicheren Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden.

Beispiel aus dem Schulalltag: Der Mathelehrer mobbt

Julius Kunz aus der Klasse 7a der Neusser Realschule kommt seit ein paar Wochen nach Hause und erzählt, er werde gemobbt. Mathelehrer Klaus König würde Julius unbegründet aus dem Unterricht schicken und täglich zu Ordnungsdiensten einteilen. Außerdem nehme er ihn nie dran, wenn er sich melde.

Als schließlich Klaus König Ende Januar Julius verärgert am Arm packt und ihn fest gegen die Klassentür drückt, damit Julius den Raum verlässt, ist für Julius‘ Eltern das Maß voll. Sie sind derart empört, dass sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde über Klaus König an Schulleiter Achim Winkler schreiben. Gleichzeitig leiten sie diese der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf zu. Diese bittet Achim Winkler um Stellungnahme.

Rechtlicher Hintergrund zu Dienstaufsichtsbeschwerden

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein sogenannter formloser Rechtsbehelf. Das bedeutet, sie kann formlos und unabhängig von einer Frist eingelegt werden. Neben der schriftlichen Dienstaufsichtsbeschwerde ist auch die mündliche Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Schulleitung möglich. Dieses Beschwerderecht ist eine Sonderform des Petitionsrechts.

Sie ist verfassungsrechtlich in Artikel 17 Grundgesetz (GG) sowie in den jeweiligen Landesverfassungen verankert. Für beamtete Beschäftigte im Schuldienst an Grundschulen sowie für beamtete und nichtbeamtete Beschäftigte an allen anderen Schulen ist diejenige Bezirksregierung zuständig, in deren Regierungsbezirk die Schule liegt.

Das ist zu tun: Gehen Sie als Adressat der Beschwerden professionell damit um

Wenn Sie mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde konfrontiert
werden, sollten Sie der nachfolgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung folgen.

1. Schritt: Stellen Sie fest, welche Art von Beschwerde Ihnen vorliegt

Zu unterscheiden sind Dienstaufsichtsbeschwerden, die sich gegen das Fehlverhalten einer Amtsperson richten (z. B. Klassenlehrer), sowie Fachaufsichtsbeschwerden, in deren Mittelpunkt ein Sachverhalt steht, in dem es um den fachlichen Bereich des Unterrichts geht, wie z. B. Nichteinhaltung des Lehrplans.

2. Schritt: Beachten Sie jede Beschwerde

Da die Dienstaufsichtsbeschwerde weder frist- noch formgebunden ist, müssen Sie jede Beschwerde beachten und prüfen. Sie können sie nicht bereits aus formalen Gründen, z. B. wegen Unzulässigkeit oder Fristablaufs, zurückweisen.

Denn Dienstaufsichtsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Sie entfalten anders als der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (z. B. Zeugnisnote) keine unmittelbare Wirkung. Dem Beschwerdeführer, hier also den Eltern von Julius, entstehen dadurch auch keine Kosten.

3. Schritt: Sprechen Sie mit allen Beteiligten

Um sich Klarheit zu verschaffen, was der Grund für die
Dienstaufsichtsbeschwerde ist, sollten Sie mit den Eltern das Gespräch suchen.
Sie müssen wissen, mit wem Sie es zu tun haben und was das Anliegen der Eltern
ist. Geben Sie Ihrer Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem erhobenen
Vorwurf, und machen Sie sich ein Bild von der Situation.

4. Schritt: Protokollieren Sie das Gespräch

Für den Fall, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde z. B. in
ein Disziplinarverfahren mündet, sollten Sie gut vorbereitet sein. Es ist in
jedem Fall sinnvoll, die Sachverhaltsschilderung von beiden Seiten im Protokoll
festzuhalten, um ggf. für ein anschließendes Disziplinarverfahren Beweise zu
sichern.

5. Schritt: Fordern Sie die Akten an

Es kann hilfreich sein, dass Sie den Inhalt der beim
Schulamt oder bei der Bezirksregierung geführten Akte kennen. Die Akteneinsicht
wird Ihnen als Schulleiter und auch den betroffenen Eltern nicht ohne Weiteres
gewährt werden. In den meisten Fällen müssen Sie hierzu einen Rechtsanwalt
beauftragen, der ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht hat.

Mein Fazit zu Dienstaufsichtsbeschwerden

Nehmen Sie jede Beschwerde ernst. Prüfen Sie sie inhaltlich
und leiten Sie sie an die übergeordnete Dienststelle weiter.


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