Mehrere hundert Euro an Urlaubskosten lassen sich sparen, wenn Eltern mit ihren Kindern zur Ferienzeit einige Tage früher starten. Eine Umfrage der Deutschen Presseagentur (dpa) im Sommer 2017 hat ergeben, dass die Schulbehörden wegen vorgezogener oder verlängerter Ferien rund 1.200 Bußgeldbescheide erlassen haben.
Die Eheleute Hartmann aus Düsseldorf freuen sich, mit ihren Kindern Sven und Tanja endlich auf die Kanarischen Inseln zu fliegen. Tobias Hartmann hat ein günstiges Pauschalangebot für die ganze Familie gefunden. Der einzige Haken: Abflugtermin ist bereits 4 Tage vor Ferienbeginn. Während die 2-wöchige Pauschalreise ab Düsseldorf mit Beginn der Ferien nicht unter 2.600 € zu haben ist, kostet dasselbe Arrangement bei Abflug am früheren Termin lediglich 1.600 € für alle. Ersparnis: 1.000 €.
Die Kinder der Hartmanns besuchen die 6. Klasse und die 8. Klasse des Gymnasiums in Düsseldorf-Oberkassel. Frauke Hartmann informiert die Klassenleitungen 4 Tage vor dem Abflug über die vorgezogene Reise. Sie beruft sich dabei auf eine Auflösung ihres Haushalts ab dem Termin des Urlaubsbeginns.
Für alle Schüler besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Hierzu gehören auch sonstige für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen, die gegebenenfalls auch 1 oder 2 Tage vor Ferienbeginn stattfinden. Befreiungsmöglichkeiten regelt das Schulgesetz. Grundsätzlich unzulässig ist es, die Ferien vorzeitig zu beginnen oder verspätet zu beenden. Dies regelt z. B. in Nordrhein-Westfalen ein Erlass (vgl. Runderlass Nr. 12-52 Nr. 1 vom 29.05.2015). Beurlaubungen von Schülern können nur dann gewährt werden, wenn diese nicht dazu dienen, die Schulferien zu verlängern, günstigere Urlaubstarife zu nutzen oder Verkehrsspitzen zu entgehen (vgl. Nr. 5.4 Runderlass Nr. 12-52 Nr. 1).
Um einer Flut von Anträgen auf Beurlaubungen zum vorzeitigen Ferienstart vorzubeugen, sollten Sie Eltern die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die vorgenannte Regelung mitteilen.
Wenn Eltern fahrlässig oder vorsätzlich als erziehungsberechtigte Personen nicht dafür sorgen, dass ihre Kinder am Unterricht und den sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, verletzt dies die gesetzliche Schulpflicht. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Die Schließung des Haushalts einer Familie setzt eine vorübergehende, unumgängliche Notlage wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern voraus. Eine Urlaubsreise beider Eltern zählt nicht dazu.
Für Schulleitungen gilt – trotz großen Verständnisses im Einzelfall für die erhebliche Ersparnis in der Urlaubskasse – grundsätzlich ein Verbot, eine Beurlaubung zu gewähren. Dies kann für Schulleitungen disziplinarische Konsequenzen haben.
Ferienverlängerungen sind und bleiben tabu. Bußgelder sind die Folge. Beurlauben Sie als Schulleiter, müssen Sie mit einem Disziplinarverfahren rechnen.
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