Das ist Ihnen sicherlich auch in Ihrem Schulalltag schon einmal begegnet: Meinungsverschiedenheiten von Eltern, die sich getrennt haben. Vater und Mutter werden unabhängig voneinander bei Ihnen vorstellig und fordern Sie auf, im jeweiligen Sinn zu agieren. In derartigen emotionalen Auseinandersetzungen sollten Sie nicht zwischen die Fronten geraten. Was Sie aus rechtlicher Sicht beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Praxisbeispiel: Monika und Bernd Winter, die Eltern von Sophia aus der Klasse 1a der Neustädter Grundschule und Leon aus der Klasse 4b, führen einen Rosenkrieg. Bernd Winter hält seine Frau für psychisch krank und ungeeignet, die Kinder weiterhin zu betreuen und für sie verantwortlich zu sein. Die Sache liegt bereits beim Familiengericht. Bernd Winter versucht, sowohl Schulleiter Paul Sorgsam als auch die Klassenlehrerin Anke Hellmann auf seine Seite zu ziehen. Er bittet beide, ausschließlich ihm Informationen über die beiden Kinder zukommen zu lassen. Des Weiteren möchte er, dass Klassenleiterin und Schulleiter im Prozess als Zeugen aussagen und seine Aussagen zur Erziehungsunfähigkeit von Monika Winter unterstützen.
Grundsätzlich haben Eltern in der Trennungsphase sowie nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder (§ 1671 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Nur in besonderen Ausnahmefällen kann einem Elternteil das Sorgerecht allein übertragen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbleib des gemeinsamen Sorgerechts schädlich für das Kind wäre. Dies prüfen die Familiengerichte. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, ist dieser Elternteil auch allein berechtigt, Entscheidungen für das Kind zu treffen. Zudem gilt eine alleinige Informations- und Auskunftsberechtigung gegenüber der Schule.
Informieren Sie Ihre Kollegen über die Besonderheiten von Eltern in Trennungssituationen im Verhältnis zur Schule. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Grundsätzen.
1. Für Sie als Schulleiter ist entscheidend, bei wem das Kind lebt
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf alle Fragen des Alltags regeln. In der Praxis sind dies meistens die Mütter im Trennungsfall. Grundsätzlich gehören auch schulische Belange dazu wie z. B. Klassenfahrten, Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder Förderunterricht. Auch Informationen um Elternsprechtag, Elternabende oder sonstige schulische Veranstaltungen richten Sie an denjenigen, bei dem das Kind lebt.
2. Eltern müssen sich wechselseitig informieren
Häufig ist die Kommunikation in der Trennungsphase von Eltern besonders schwierig. Hierauf müssen Sie als Schulleiter jedoch keine Rücksicht nehmen. Es gilt, dass sich getrennt lebende Eltern immer wechselseitig über den Stand der schulischen Entwicklung unterrichten müssen. Eltern können Informationen zu Schulangelegenheiten nicht allein in die Verantwortung der Schulleitung legen und auf Sie als Schulleiter abwälzen. Es gilt vielmehr die gesetzliche Verpflichtung, dass Eltern sich in allen wichtigen Dingen zur Schulausbildung und Erziehung des gemeinsamen Kindes auf dem Laufenden halten und abstimmen müssen (§ 1687 BGB).
3. Sie müssen keine getrennten Sprechstunden abhalten
Elternsprechtag ist ein beliebter Streitpunkt bei getrennt lebenden Eltern. Da es häufig zu einem Leistungsabfall bei Kindern in Trennungssituationen kommt, ist der Beratungsbedarf von Eltern oft groß. Meist schiebt dabei ein Elternteil die Verantwortung für diesen Leistungsabfall dem anderen Elternteil in die Schuhe. Achten Sie darauf, dass Sie nicht zwischen die Fronten geraten. Getrennte Beratungs- und Informationsgespräche können im Einzelfall im Sinne des Kindeswohls und damit auch im Sinne des Wohls Ihres Schülers sinnvoll sein. Sie müssen jedoch keine getrennten Sprechstunden anbieten.
4. Lassen Sie sich eine Sorgerechtsentscheidung vorlegen
Ist für Sie als Schulleiter nicht klar, ob noch das gemeinsame Sorgerecht besteht oder ob zwischenzeitlich eine Entscheidung zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge vom Familiengericht ergangen ist, bitten Sie die Eltern, Ihnen eine Abschrift der Sorgerechtsentscheidung zukommen zu lassen. Diese nehmen Sie zu Ihren Akten, denn sie gibt Ihnen Sicherheit, wer dann zukünftig Ihr alleiniger Ansprechpartner ist.
5. Offizielle Stellungnahmen geben Sie nur beim Familiengericht oder beim Jugendamt ab
Der Wunsch, dass die Klassen- oder Schulleitungen Partei ergreifen, ist bei vielen Eltern groß. Hiervor sollten Sie sich jedoch hüten. Parteinahme für den einen oder anderen Elternteil in einem solchen Konflikt ist Ihnen untersagt. Ich empfehle Ihnen deshalb, dass Sie ausschließlich auf Anfragen des Familiengerichts oder des Jugendamts Stellungnahmen z. B. zur schulischen Situation eines Schülers abgeben.
Fazit: Trennungssituationen sind für Ihre Schüler besonders belastend. Eine ausgeglichene schulische Umgebung ist deshalb für das Sicherheitsgefühl von Schülern von besonderer Bedeutung. Vermeiden Sie deshalb die Parteinahme zugunsten eines Elternteils, und haben Sie auch bei zerstrittenen Eltern das Kindeswohl im Blick.
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