Kein Medium ist heutzutage schneller als das Internet. So verbreiten sich leider auch in Windeseile ärgerliche Postings und Stellungnahmen von Eltern über Ihre Schule. Was Sie da tun können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Am 04. November 2016 macht ein Post an einer Schule und auch an den Kindergärten die Runde: Hamid Özkurt, der Vater des kleinen Burak, verbreitet, dass sein Sohn wegen seiner türkischen Wurzeln gemobbt werde. Er schreibt wortwörtlich: „An der Neustädter Grundschule haben Rassisten das Sagen. Türkische Landsleute aufgepasst: Schickt Eure Kinder lieber an eine Grundschule im Umland. Der Schulleiter schafft es nicht, Eure Kinder vor Lehrern mit rechtsextremem Hintergrund zu schützen!“ Tatsächlich ist Burak in den vergangenen Wochen durch starke Provokationen und körperliche Übergriffe gegenüber Mitschülerinnen auffällig geworden. Klassenlehrerin Renate Müller hat deshalb nach gescheiterten erzieherischen Maßnahmen eine Ordnungsmaßnahme ergriffen und den Eltern einen schriftlichen Verweis gegen Burak geschickt.
Als Schulleiter können Sie gegen derartige Vorwürfe, die bei Facebook verbreitet werden, dann etwas unternehmen, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden. Enthält der Text eine Meinungsäußerung des Vaters oder ein subjektives Werturteil, können Sie nur schwer etwas dagegen unternehmen. Wer unwahre Tatsachen in der Öffentlichkeit behauptet, macht sich strafbar. Sind diese Tatsachen geeignet, denjenigen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen, ist der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt (vgl. § 185 Strafgesetzbuch [StGB]). In diesem Fall muss die Tatsachenbehauptung nachweislich unwahr sein. Behauptet jemand vorsätzlich unwahre Tatsachen und weiß er, dass dies nicht stimmt, macht er sich wegen Verleumdung strafbar (vgl. § 187 StGB). Zivilrechtlich kommen dagegen eine Abmahnung sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, gegebenenfalls sogar eine Klage in Betracht.
Wenn Sie mit solchen Dingen über Facebook konfrontiert sind oder nicht ausschließen können, dass dies zukünftig so sein wird, sollten Sie die folgenden Schritte befolgen.
Meinungsäußerungen, Bilder, Tatsachenbehauptungen, die bei Facebook veröffentlicht werden (sogenannte Postings), sollten Sie über einen Screenshot (Bildschirmausdruck) speichern und ausdrucken. Nur so können Sie die erforderlichen Beweise für eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung sichern. Wenden Sie sich auch an den Betreiber der Internetseite und lassen Sie dort die Daten sichern. Hier geht es darum, sowohl den Beitrag inhaltlich als auch die IP-Adresse des Verfassers zu sichern und nachverfolgen zu können.
Fordern Sie den Verfasser des Postings schriftlich auf, sich von der Äußerung zu distanzieren und zukünftig vergleichbare Äußerungen zu unterlassen. Fordern Sie eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ein. Hierzu müssen Sie eine Frist von wenigstens 2 Wochen setzen, in der eine solche Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.
Ganz oft werden solche außergerichtlichen Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schlicht ignoriert. Die Betroffenen meinen, dass das alles nur „heiße Luft“ sei. Weit gefehlt! Leiten Sie eine Klage in die Wege. Sie sollten den Betroffenen zunächst in einem Schreiben höflich, aber bestimmt klarmachen, dass Sie nicht zögern werden, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten.
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