Ebbe in der Kasse? Eine Tombola kann helfen

04.04.2017

Der Kreativität Ihres Fördervereins sind keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, Veranstaltungen und Feste zu organisieren, die die Kasse Ihres Fördervereins füllen. Sie profitieren als Schule unmittelbar davon. Tombolas auf Veranstaltungen wie einem Schulfest sind sehr beliebt. Achten Sie als Schulleiter aber darauf, dass Ihr Förderverein auch die rechtlichen Vorgaben hierfür einhält.

Praxisbeispiel: Zum Schuljahresbeginn wurde das neue Selbstlernzentrum am Neustädter Schulzentrum eingeweiht. Für eine besonders moderne Ausstattung haben sich Schüler und Lehrkräfte zusätzlich eine Medienausstattung mit Beamer, Whiteboard und Tablet-PCs gewünscht. Dies ist ohne zusätzliche Spenden nicht vom Schulbudget zu realisieren. Der Förderverein plant deshalb, bei dem im Mai anstehenden Frühlingsfest eine Tombola zu veranstalten. Hauptpreis soll eine 2-tägige Busreise inkl. einer Übernachtung nach Paris sein. Diese wird von einem ortsansässigen Busunternehmen gespendet.

Rechtlicher Hintergrund
Eine Tombola mit einer Reise als Hauptgewinn ist rechtlich als öffentliche Losausspielung mit Sachgewinn zu qualifizieren. Grundsätzlich muss hierfür nach dem Gesetz eine Erlaubnis eingeholt werden. Eine Ausnahme gilt für gemeinnützige Körperschaften wie z. B. Ihren gemeinnützigen Förderverein. Für solche gibt es eine allgemeine Erlaubnis zur Durchführung von Kleinlotterien und Ausspielungen (§ 18 Glücksspielstaatsvertrag [GlüStV] in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag NRW).

Was bedeutet das für Sie?
Gestatten Sie Ihrem Förderverein eine Tombola mit der Maßgabe, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten sind. Es gelten folgende Regeln:

1. Regel: Die Tombola darf nur an Ihrer Schule stattfinden

Die geplante Aktion mit Losverkauf und Auslobung einer Reise als Hauptgewinn darf in keinem Fall überregional organisiert werden. Zwar ist in einem solchen Fall mit einer Art Überregionallotterie die Einnahmechance weitaus größer, jedoch ist dies dann nicht mehr als erlaubnisfreie kleine Ausspielung zu werten.
Für Ihre Förderverein-Tombola gilt deshalb, dass es sich um eine einmalige an die Schule und damit ortsgebundene Veranstaltung handeln muss. Bleibt es bei der einen Aktion bei Ihrem geplanten Frühlingsfest, ist dies erfüllt.

2. Regel: Ihr Förderverein muss gemeinnützig sein

Wer eine Tombola ohne eigene behördliche Genehmigung betreibt, ist dann steuerlich begünstigt, wenn nach der Satzung des Vereins gemeinnützige Zwecke damit verfolgt werden. Wenn Ihr Förderverein die Gemeinnützigkeitsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz erfüllt, ist Ihr Förderverein tatsächlich auch begünstigt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV).
Sollte Ihr Förderverein auch wirtschaftliche Zwecke verfolgen, weil er z. B. Ihre Schulmensa professionell betreibt, könnte die allgemeine Erlaubnispflicht problematisch sein. Bitten Sie deshalb Ihren Förderverein, dies im Einzelnen zu überprüfen, bevor er die Tombola veranstaltet.

3. Regel: Kein Spielkapital über 40.000 €

Die Anzahl der Lose multipliziert mit dem Lospreis ist das sogenannte Spielkapital. Dieses darf den Wert von insgesamt 40.000 € nicht übersteigen. Das bedeutet für Ihren Förderverein, dass er nur eine überschaubare Anzahl von Losen verkaufen darf. Der Lospreis muss auch möglichst niedrig sein, sodass diese gesetzliche Obergrenze von 40.000 € nicht überschritten wird.

4. Regel: Achten Sie auf die Ausschüttung

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss von dem Spielkapital mindestens 25 % ausgeschüttet werden. Weitere 25 % müssen den gemeinnützigen Zwecken, die in der Satzung des Fördervereins verankert sind, und damit Ihrer Schule zugutekommen.

Praxistipp: Die 25 % stellen lediglich eine Untergrenze dar. Eine Schultombola sollte einen viel höherer Gewinnquote haben, denn umso mehr Mitspieler finden sich. Das füllt die Kasse Ihres Fördervereins und kommt damit Ihrer Schule zugute. Sie können auch nach dem Motto verfahren „jedes Los ein Gewinn“ und mit kleinsten Preisen Ihre Tombola attraktiv machen. Malkreide, Buntstifte, Luftballons oder Seifenblasen sind immer begehrt. Und hierfür finden sich auch immer Spender und Sponsoren. Ihrer Fantasie sind so keine Grenzen gesetzt.

5. Regel: Ihr Förderverein muss die Tombola anmelden

Mit einer Frist von 2 Wochen vor Beginn der Tombola muss Ihr Förderverein diese beim zuständigen örtlichen Ordnungsamt anzeigen. Dies gilt dann als förmliche Anmeldung, ohne dass das Ordnungsamt eine Erlaubnis erteilen muss. Auch das Finanzamt muss Kenntnis davon haben. Auch hier ist eine Anmeldung von 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erforderlich.
Mein Fazit: Tombolas stellen eine recht unkomplizierte Möglichkeit dar, für Ihren Förderverein und damit für Ihre Schule schnell zu Finanzmitteln zu gelangen. Sie machen den Teilnehmern Spaß, weil es etwas zu gewinnen gibt. Eine für beide Seiten günstige Situation, wenn es darum geht, von Ihrem Förderverein eine extra Finanzspritze für besondere Anschaffungen wie im Praxisbeispiel bekommen zu können.


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