Der Fall:
Eine Klassenlehrerin beantragte für ihre Klasse die Genehmigung einer mehrtägigen Studienfahrt nach Berlin. Hierzu musste sie ein Formular ihrer Schule ausfüllen. Darin heißt es: „Die zu zahlende Reisekostenvergütung ist durch die für unsere Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt. Da die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden soll, verzichte ich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung.“ Der Klassenlehrerin entstanden Reisekosten in Höhe von 234,50 €. Davon wurden ihr lediglich 28,45 € erstattet. Die Erstattung der übrigen Reisekosten lehnte das beklagte Land als Dienstherr mit dem Hinweis auf die Verzichtserklärung im Antragsformular ab. Die Klage der Lehrerin hatte Erfolg.
Urteilsbegründung:
Das beklagte Bundesland kann sich nicht auf die im Dienstreiseformular vorformulierte Verzichtserklärung berufen. Das Land verstößt mit der Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmende Lehrkraft auf die Erstattung der Reisekosten verzichtet, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stellt das Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten nicht stattfinden. Schulfahrten seien jedoch Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Lehrkräfte, so dass diese Verknüpfung zwischen Genehmigung der Schulfahrt und Verzicht auf Reisekostenerstattung unzulässig ist (BAG, Urteil vom 16.10.2012, Aktenzeichen 9 AZR 183/11).
Unser Kommentar:
Das BAG hat in bemerkenswerter Weise klargestellt, dass aus rein haushalterischen Gründen eine Lehrkraft nicht vor die Wahl gestellt werden darf, ob sie selbst auf die ihr gesetzlich zustehenden Reisekosten verzichtet oder ein wichtiger Teil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule nicht stattfindet.
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