Können Sie als Schulleitung für Schullärm verantwortlich gemacht werden?

15.08.2018

In den letzten Jahren haben Klagen wegen Lärms allerorts zugenommen. Nicht nur Open-Air-Musikveranstaltungen wie beispielsweise in den letzten 2 Jahren in meiner Nachbarstadt Bonn sind davon betroffen. Immer häufiger stehen auch Kitas, Schulen und Spielplätze wegen vermeintlicher Lärmbelästigungen durch Kinder im Fokus empfindlicher Nachbarn.

Beispiel aus dem Schulalltag: Wir gehen eine Runde bolzen

Die auf einem parkähnlichen Grundstück gelegene Ernst Reuter Schule in Berlin hat einen Abenteuerspielplatz und einen Bolzplatz. Dieser wird nicht nur in den Pausen, sondern auch gern im Sportunterricht am Nachmittag genutzt. Während der Sommerferien ist das ältere Ehepaar Wolfram in das benachbarte Haus eingezogen. Nach den Ferien stellen die Wolframs fest, dass die spielenden Kinder in den Pausen erheblichen Lärm verursachen. Vor allem stören sie sich an dem Lärm vom Bolzplatz. Sie haben sich schon mehrfach bei Schulleiterin Iris Menke beschwert. Jetzt drohen sie ihr mit einer Schmerzensgeldklage, wenn Iris Menke das Spiel auf dem Bolzplatz nicht unterbindet.

Rechtlicher Hintergrund zu Lärm von Schülern

Schulen liegen baurechtlich entweder in sogenannten Misch- oder in allgemeinen Wohngebieten. Hier gelten höhere Lärmgrenzen als in reinen Wohngebieten. Dabei werden unterschiedliche Lärmarten unterschieden. Geräusche von spielenden Kindern in der Umgebung von Kindergärten, Spielplätzen oder Anliegerstraßen gelten rechtlich als ausdrücklich erwünschter und fester Bestandteil des Wohnumfelds und sind grundsätzlich zu tolerieren. Ist im Sinne des Gesetzes (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz [BImSchG]) die Einwirkung von Lärm als nur unwesentlich einzustufen, gibt es keinen Anspruch auf Herabsetzung des Lärms. Damit gibt es auch keine Haftungsgrundlage für Sie als Schulleitung.

Das ist zu tun: Sprechen Sie mit den Nachbarn

Als Schulleiter haben Sie ein Interesse an einem gedeihlichen Miteinander von Schulgemeinschaft und Nachbarschaft. Gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden Sie oft dadurch, dass Sie sich mit den Nachbarn zusammensetzen und ihnen die Rechtslage erklären. Hier mein Faktencheck für Sie.

Fakt 1: An Werktagen ist Lärm tagsüber erlaubt

Lärm von spielenden Kindern sieht die Rechtsprechung als sozialadäquat an (vgl. hierzu Auszüge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in der Randspalte). In den Zeiten des üblichen Schulbetriebs – auch bei Ganztagsschulen – ist Lärm wie im Praxisbeispiel auf jeden Fall hinzunehmen.

Fakt 2: Die Art des Lärms ist unerheblich

Die Rechtsprechung unterscheidet nicht nach der Art des Lärms. Deshalb sind spielende Kinder im Sandkasten oder am Klettergerüst ebenso in Ordnung wie ein Spiel auf dem Bolzplatz. Lärm, der von Schulen ausgeht, ist unabhängig von seiner Intensität von den Nachbarn hinzunehmen.

Fakt 3: Keine Haftung der Schulleitung

Die Drohung der Wolframs aus dem Praxisbeispiel geht ins Leere. Iris Menke kann sich entspannt mit den Nachbarn treffen. Denn: Die Wolframs haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen ruhestörenden Lärms gegen Iris Menke. Es liegt nämlich gar keine Rechtsverletzung vor, die die Schulleiterin unterbinden muss.

Mein Fazit zur Haftung wegen Lärms

Bleiben Sie bei Androhungen wie im Praxisbeispiel gelassen. Sie und Ihre spielenden und lärmenden Schüler haben Gesetz und Rechtsprechung auf Ihrer Seite.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Schüler beschädigen Tablets – so sieht die Haftung aus

3. April 2019

Die papierlose Schule ist ebenso wie das papierlose Büro eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung. Viele Schulen arbeiten dabei schon jetzt ganz modern mit leistungsstarken Tablet-PCs. Diese kostspieligen Geräte sind jedoch... Wer haftet, wenn ein Schüler das Schul-Tablett beschädigt?

Haftung bei verloren gegangenen Schlüssel

15. Februar 2015

Schlüsselverlust, sei es durch Diebstahl oder Fahrlässigkeit, kann teuer werden. Lesen Sie hier, wie die Rechtslage bei Schlüsselverlust in verschiedenen Fällen aussieht und wie die Haftung geregelt ist. Fall: Schlüssel... So ist die Haftung bei verlorenen Schlüssel geregelt

Kälte, Schnee, Glatteis: Ihre Aufgaben in Sachen Winterdienst & Co.

12. November 2019

Auch wenn infolge des Klimawandels die Winter in Mitteleuropa immer milder werden, müssen Sie sich in den Wintermonaten auf Schnee und Glatteis einstellen. Treffen Sie keinerlei Vorkehrungen, kann Ihnen unter Umständen eine... Wichtige Tipps zum Winterdienst an der Schule




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.