Bildung ist kostbar und teuer zugleich. Für viele Schulleiter häufig ein Spagat zwischen bestmöglichen Unterrichtsmaterialien und finanzierbaren Ausstattungen angesichts knapper öffentlicher Schulbudgets. Warum nicht auf das Angebot eines ortsansässigen Unternehmens gegen eine Reklametafel an Ihrer Schule eingehen? Was Sie aus rechtlicher Sicht beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Praxisbeispiel: Das Computernetzwerk an der Neustädter Gesamtschule ist mittlerweile 15 Jahre alt und somit ein „Dinosaurier“. Zahlreiche Beschwerden von Lehrkräften, Eltern und Schülern gehen deswegen bei Schulleiter Paul Sorgsam ein. Er macht Druck beim Schulträger, ein neues Netzwerk und neue Arbeitsplätze zu installieren. Die Erneuerung von Hardware, Netzwerk und Software kostet ca. 250.000 €. Zu viel, sagt der Schulträger, dessen Haushaltslage dies nicht hergibt. Schulleiter Paul Sorgsam erinnert sich daran, dass ihm ein größeres ortsansässiges Unternehmen schon einmal finanzielle Unterstützung angeboten hatte. Im Gegenzug erwartet man Werbehinweise für dessen Produkte in der Schule. Schulleiter Paul Sorgsam überlegt, wie er das Unternehmen um Unterstützung bitten kann, ohne in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten.
Wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen für Schulen z. B. aus der Privatwirtschaft müssen sich grundsätzlich mit der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule vereinbaren lassen. Grundsätzlich ist es erlaubt, dass Schulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen dürfen. Dabei dürfen sie auch auf Leistungen eines Vertragspartners in geeigneter Weise hinweisen (z. B. § 99 Schulgesetz NRW, Sponsoring). Werbung für Produkte dient schulischen Zwecken grundsätzlich nicht. Aus diesem Grund ist Produktwerbung in der Schule unzulässig.
Wenn Sie einen Sponsor für Ihre Schule gefunden haben, müssen Sie darauf achten, dass Sie alle Vorteile des Sponsorings für Ihre Schule nutzen können. Achten Sie darauf, dass Sie nicht gegen das gesetzliche Produktwerbeverbot verstoßen. Orientieren Sie sich an den nachfolgenden Tipps.
1. Tipp: Fragen Sie Ihren Schulträger
Grundsätzlich dürfen Sie als Schulleiter für Ihre Schule nur dann Leistungen entgegennehmen, wenn dies auch mit Ihrem Schulträger abgestimmt ist. Der Empfänger einer Zuwendung ist der Schulträger, nicht jedoch Ihre Schule, da diese kein selbstständiges Rechtssubjekt im Verhältnis zum Schulträger ist. Sie können zwar stellvertretend für Ihren Schulträger handeln. Ohne eine Zustimmung des Schulträgers dürfen Sie aber keine Leistungen entgegennehmen.
2. Tipp: Die Unabhängigkeit Ihrer Schule muss sichergestellt sein
Wirtschaftliche Abhängigkeiten von Sponsoren lassen sich nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag Ihrer Schule vereinbaren. Aus diesem Grund müssen Sie bei Zuwendungen wie im Praxisbeispiel wirtschaftliche Abhängigkeiten durch Gegenleistungen vermeiden. Der Sponsor darf keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Unterrichts oder auf schulorganisatorische Strukturen nehmen.
3. Tipp: Lehnen Sie Produktwerbung ab
Wegen des gesetzlichen Verbots von Produktwerbung an Schulen müssen Sie noch so großzügige und gut gemeinte Zuwendungen ablehnen, wenn hierfür als Gegenleistung echte Produktwerbung verlangt wird. Will Ihr Gönner z. B. Werbetafeln zur Produktwerbung am Schulgebäude anbringen oder Leuchtreklame installieren, dürfen Sie dies nicht zulassen.
Fazit: Werbung in der Schule ist und bleibt tabu, Sponsoring und Spenden sind zulässig und erwünscht.
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