Für Eltern jüngerer Kinder, die die Grundschule besuchen, ist das Thema „Sicherheit des Schulwegs“ ein Dauerbrenner. Vor allem dann, wenn Schulbusse überfüllt sind oder wenn Kinder sich zu Fuß oder mit dem Fahrrad allein auf den Weg zur Schule machen. Folge: Chaos bei der An- und Abfahrt zur Schule, weil viele Eltern ihre Kinder dann doch lieber gleich mit dem Auto zur Schule bringen.
Die Bushaltestelle der Grundschule Betzdorf liegt ungefähr 150 m vom Schulgebäude entfernt. Als am 5. Mai die Kinder in den fahrenden Bus drängeln, schubst ein Viertklässler den hinten stehenden Schüler so stark, dass die kleine Sarah aus der 1. Klasse zu Fall geht. Einige trampeln über sie hinweg, um schnell in den Bus zu kommen. Dabei verletzt sich Sarah am Hinterkopf. Sarahs Eltern sind außer sich und fordern Schulleiterin Gertrud Bäumler auf, für eine permanente Aufsicht an der Bushaltestelle zu sorgen.
Auf welche Weise der Weg zwischen Elternhaus und Schule zurückgelegt wird, ist allein Sache der Eltern. Sie tragen die Aufsichtspflicht für den Schulweg. Diese endet am Schulgelände. Für die Sicherheit des Schulwegs zwischen Schule und Elternhaus ist der Schulträger zuständig. Er hat dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehrsraum so gestaltet wird, dass die Kinder keinen Gefahren ausgesetzt werden. Die Pflicht betrifft jedoch nur die Gestaltung des Schulwegs, z. B. mit Querungshilfen und die Sicherheit der Bushaltestellen. Der Träger ist somit für die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht zuständig. Für Bushaltestellen an Schulen kommt es für die rechtliche Verantwortung darauf an, ob ein räumlicher und sachlicher Bezug zur Schule besteht.
Eine gute Nachricht: Sie tragen nicht die Verantwortung für den Schulweg außerhalb des Schulgeländes – auch nicht für die Bushaltestelle. Klären Sie daher die Eltern über die Verantwortlichkeiten auf.
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So sichern Sie den Schulweg
Um die Verantwortlichkeiten klar herauszuarbeiten, sollten Sie einen Vertreter Ihres Schulamts einladen. Dieser kann Ihnen im Einzelnen darlegen, worin die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers besteht. Des Weiteren kann er auch zur Schulbussituation Auskunft geben. Am besten berufen Sie eine Schulkonferenz ein, in der alle über die Schulbussituation informiert werden.
Wenn sich Ihre Bushaltestelle auf dem Schulgelände befindet, ergibt sich allein aus der Lage Ihre Verpflichtung als Schulleiter, für eine ordnungsgemäße Aufsicht zu sorgen. Liegt wie im Praxisbeispiel die Bushaltestelle außerhalb des Schulgeländes, ist zu differenzieren. Es kommt darauf an, ob ein sogenannter räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schulbetrieb und der Bushaltestelle wie im Praxisbeispiel gegeben ist.
Wenn Sie zur Auffassung gelangt sind, dass der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Ihrer Schule und der Bushaltestelle gegeben ist, sind Sie in der Verantwortung, Auf-sichten zu organisieren. Sie müssen deshalb Ihr Kollegium verpflichten, nicht nur auf dem Schulgelände, sondern auch an der etwas außerhalb gelegenen Bushaltestelle Aufsicht zu führen. Es ist Ihre Aufgabe als Schulleitung, hier eine geeignete Gefahrenvorsorge zu treffen.
Der Weg zwischen Elternhaus und Schulgelände liegt in der Verantwortung der Eltern. Alles, was sich auf dem Schulgelände und im Schulgebäude abspielt, liegt in Ihrer Verantwortung als Schulleiter. Zusätzlich können Sie für die Bushaltestelle an der Schule verantwortlich sein.
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