Zu den Kosten der Schulausbildung gehören auch Fahrtaufwendungen.
Der Fall
Die Kläger haben einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Aus diesem Grund wurden die Kinder mit dem Auto zur Schule gebracht. Dies haben die Kläger in der Einkommensteuererklärung mit 1.560 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der Vater gab an, an 130 Tagen jeweils 4 Fahrten täglich zwischen Schule und Elternhaus zurückgelegt zu haben. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ab. Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg.
Urteilsbegründung
Fahrtaufwendungen für die Kinder zur Schule seien typische Aufwendungen der Lebensführung. Dies könne nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Anwendungsbereichs nach dem Einkommensteuergesetz angesehen werden. Die Fahrten zwischen Schule und Elternhaus gehörten zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Sie könnten deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sein, da sie nicht außerhalb des Üblichen lägen. Kosten für den Schulbesuch fielen bei allen Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie seien deshalb schon dem Grunde nach nicht außergewöhnlich. Aus Zeit- und Sicherheitsgründen sei es nicht unüblich, dass Kinder in die Schule gefahren würden (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011, Aktenzeichen: 2 K 1885/10).
Unser Kommentar:
Klare Worte der Finanzrichter: „Taxi Mama“ bleibt damit eine Privatangelegenheit, wie auch der Weg zur Schule.
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