Individuelle Förderung steht in jedem Schulgesetz. Bestehende Handicaps bei Schülern sollen durch individuelle Förderung ausgeglichen werden. Mit dem Instrument des Nachteilsausgleichs können Sie den betroffenen Schülern helfen.
Alle Schulgesetze sehen mittlerweile einen Anspruch auf individuelle Förderung entsprechend den persönlichen Bedarfen, Stärken und Begabungen vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Behinderung oder Erkrankung vorliegt (vgl. § 1 Schulgesetz NRW). Auch in Grundschulen muss bereits individuell gefördert werden (vgl. § 4 Ausbildungsordnung Grundschule NRW).
Über die individuelle Förderung hinaus haben Schüler einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Dieser leitet sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Artikel 3 Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und dem 9. Sozialgesetzbuch ab (vgl. Art. 24 Abs. 2e UN-Behindertenrechtskonvention; § 126 Abs. 1 9. Sozialgesetzbuch [SGB IX]). Der Nachteilsausgleich gilt bis zur 10. Klasse.
Da der Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich bereits in der Grundschule gegeben ist, sollten Sie bei LRS einen Nachteilsausgleichsplan für Ihre Schüler sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung erarbeiten. Orientieren Sie sich an nach¬folgenden Tipps.
Nachteilsausgleich für LRS gibt es bereits in der Grundschule. Hier sind die Maßnahmen auch richtig angesetzt, da hier die Grundlagen für das Lesen und Schreiben gelegt werden. Stimmen Sie sich mit den Eltern ab und leiten Sie das förmliche Verfahren gemeinsam mit diesen ein.
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