Aufsichtspflichtregelungen bei Ausflügen

07.11.2011

Fall: Aufsichtspflicht durch Belehrung und Risikoeinschätzung

Die 9. Klasse einer Hauptschule fährt nach den Weihnachtsferien zu einem Skiausflug nach Österreich. Am letzten Tag des Aufenthalts drängen 2 Schüler den Lehrer, noch einmal am Abend allein hochfahren zu dürfen. Der Lehrer, der die beiden Schüler als ausgesprochen zuverlässig und als routinierte Skifahrer kennt, erlaubt dies. Seine Bedingung ist, dass sie sich nur im beleuchteten Teil der Piste aufhalten und diese auf keinen Fall verlassen dürfen. Außerdem gibt er einem Schüler sein Handy mit. Einer der beiden nimmt entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Lehrers eine nicht freigegebene Abfahrt abseits der normalen Piste. Der Mitschüler versucht ihn davon abzuhalten, doch vergeblich. Er verunglückt tödlich.

Rechtslage: Für den Schüler übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Rückführungskosten und zahlt ein Sterbegeld. Das Verschulden der Lehrkraft ist als gering anzusehen, sofern überhaupt von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgegangen werden kann. Passiert der Unfall in Deutschland, steht zunächst immer der Schulträger für seine Lehrkraft ein. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Schulträger Regress vom Lehrer einfordern. Ereignet sich der Skiunfall in einem europäischen Mitgliedstaat, so können die Eltern den Lehrer auch direkt vor Ort, das heißt im Ausland, zur Verantwortung ziehen. Der Lehrer muss damit rechnen, dass er in diesen Fällen von dem ausländischen Staat unmittelbar verurteilt werden kann.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom
16.09.1993, Aktenzeichen IX ZB 82 / 90

Begründung: Die Lehrkraft hatte eindeutige Anweisungen gegeben und durfte auf Grund der als zuverlässig bekannten Schüler auch davon ausgehen, dass diese eingehalten werden.

Wichtiger Hinweis! Nehmen Sie bei einem Unfall im Ausland sofort mit dem Dienstherrn Kontakt auf und stellen Sie einen Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Sportfest und Sponsorenlauf – so sind Wohltätigkeitsaktionen Ihrer Schule rechtlich auf der sicheren Seite

17. Mai 2017

Sich engagieren und soziale Projekte fördern haben sich mittlerweile viele Schulen zur Aufgabe gemacht. Insbesondere in der aktuellen Flüchtlingssituation starten viele Schulen Projekte, um den Kindern, die in ihrer Schule... So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite

Achtung: Drogen an Ihrer Schule – so gehen Sie ohne Haftungsrisiko vor

5. Oktober 2018

In den vergangenen Jahren ist das Einstiegsalter beim Drogenkonsum Ihrer Schüler stetig gesunken. Gleichzeitig sind die Wirkstoffkonzentrationen sogenannter „weicher“ Drogen wie Haschisch oder Marihuana extrem gestiegen. Aber... So gehen Sie bei Drogen an Ihrer Schule vor

Aufsichtsregelung bei Freistunden

7. November 2011

Plötzlicher Unterrichtsausfall oder geplante Freistunden sind bei Schülern stets beliebt. Für Sie und Ihre Kollegen sind Unterbrechungen des Unterrichtsablaufs durch Freistunden häufig jedoch ein Albtraum. Je jünger die... Mehr erfahren




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.