Der Leistungsdruck auf Schüler nimmt stetig zu, sei es in der Grundschule oder in der weiterführenden Schule. Grund genug, neben dem Schulbesuch auch Nachhilfe in Anspruch zu nehmen.
Für Ihre Lehrkräfte kann die Nachhilfetätigkeit zudem ein lukrativer Hinzuverdienst sein.
Jan Meyer unterrichtet Mathematik an der Franz-Josef-StraußRealschule in Augsburg. Von Mai bis Juni 2018 finden die Abschlussprüfungen der Klasse 10 der Realschule statt.
Max Berghofer aus der 10a erwartet auf dem Halbjahreszeugnis in Mathe nur ein schwaches Ausreichend. Max‘ Vater, Bernd Berghofer, bittet deshalb den Mathelehrer der 10a, Jan Meyer, um ein Gespräch.
Max‘ Vater weiß, dass der Lehrer seines Sohnes bei der Schülerhilfe Augsburg Nachhilfeunterricht erteilt. Er stellt in Aussicht, Max dort zur Nachhilfe anzumelden, wenn sein Mathematiklehrer ihm bei der Schülerhilfe Nachhilfe erteilt.
Lehrkräfte dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben. Voraussetzung ist, dass die Nebentätigkeit gegenüber dem Dienstherrn angezeigt und von diesem genehmigt wird.
Die Interessen des Dienstherrn dürfen nicht beeinträchtigt werden. Nach § 13 Abs. 1 Lehrerdienstordnung Bayern (LDO) ist die Nebentätigkeit von Lehrkräften zulässig. Unter bestimmten Umständen muss jedoch die Genehmigung zur Nebentätigkeit versagt werden.
Das ist z. B. der Fall, wenn die Nachhilfetätigkeit 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und bei unterrichtlichen Nebentätigkeiten 1/5 der maßgebenden Unterrichtspflichtzeit überschreitet. Auch entgeltlicher Nachhilfeunterricht von Schülern der eigenen Klasse ist nicht erlaubt (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LDO Bayern).
Stellen Sie klar, welche Voraussetzungen für eine rechtssichere Nebentätigkeit im Bereich der Nachhilfe erfüllt sein müssen. Orientieren Sie sich an nachfolgendem Faktencheck.
Für Lehrkräfte gilt das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Berufswahl und freie Berufsausübung. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz [GG]).
Voraussetzung für die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist die Genehmigung durch die Dienststelle. Eine Lehrkraft, die ohne Genehmigung kommerziell Nachhilfe erteilt, verstößt gegen die dienstrechtlichen Pflichten als Beamter bzw. gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten als angestellte Lehrkraft.
Die Nebentätigkeit darf die in der Landesdienstordnung geregelte zeitliche Höchstgrenze nicht überschreiten. Es gilt der Maßstab, dass der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit in der Woche 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
Für unterrichtliche Nebentätigkeiten, also Nachhilfe, darf 1/5 der maßgebenden Unterrichtspflichtzeit nicht überschritten werden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 LDO Bay).
Die Nebentätigkeit ist zu widerrufen oder von Anfang an zu versagen, wenn eine Lehrkraft Privatunterricht gegen Bezahlung erteilen will. Die zusätzliche unentgeltliche Förderung von Schülern der eigenen Klasse ist in besonderen Fällen, wie z. B. nach Erkrankung, hingegen erlaubt.
Erfasst von entgeltlichem Privatunterricht ist nicht nur die Tätigkeit als Privatlehrer gegen Bezahlung. Darunter fällt auch die bezahlte Tätigkeit eines Lehrers in einem Nachhilfeinstitut, wenn dort eigene Schüler Nachhilfe erhalten.
Mathematiknachhilfe für Max im Praxisbeispiel wäre deshalb über die Schülerhilfe Augsburg nicht möglich, wenn Jan Meyer seinen Schüler Max dort unterrichtet.
Sogar unentgeltlicher Privatunterricht eigener Schüler ist verboten, wenn die betroffenen Lehrkräfte selbst Mitglieder eines Prüfungsausschusses sind oder wenn sie in Kursen unterrichten, die für eine Abschlussprüfung relevant sind.
Im Praxisbeispiel ist das Fach Mathematik Gegenstand der Zentralen Abschlussprüfung der 10. Klasse, die Jan Meyer unterrichtet. Damit ist nicht nur die entgeltliche Nachhilfetätigkeit von Jan Meyer untersagt, sondern auch die unentgeltliche private Nachhilfe von Max tabu.
Mitglieder der Schulleitung dürfen grundsätzlich den Schülern ihrer eigenen Schule keine Nachhilfe erteilen. Dieses Verbot ist z. B. in Bayern ausdrücklich gesetzlich normiert in § 13 Abs. 2 Nr. 4 LDO Bay.
Bezahlte Nachhilfe für eigene Schüler ist tabu. Unentgeltliche Nachhilfe zur Förderung nach Krankheit ist erlaubt. In keinem Fall ist Nachhilfe durch eigene Lehrkräfte zulässig, wenn die Lehrkraft den Schüler in einer Abschlussprüfung beurteilen muss.
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