Jeden Brandalarm in Ihrer Schule müssen Sie als reale Gefahr für das Leben Ihrer Schüler und Lehrer ernstnehmen. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Feueralarm falsch ausgelöst wird. Wie ein solcher Falschalarm unter haftungsrechtlichen Aspekten zu bewerten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Jonas, Sven und Timm aus der Klasse 7a führen nach dem Sportunterricht eine sogenannte „Deo-Schlacht“ durch. Hierfür gehen sie in die leere Nachbarumkleide und besprühen sich gegenseitig heftig mit vollen Deosprayflaschen. Timm kommt auf die Idee, gezielt auf den Feuermelder zu halten um auszuprobieren, ob an der Schule Feueralarm ausgelöst wird und hält mit seinem Deo eine Minute auf den Brandmelder. Dieser löst einen schrillen Alarm aus. Die in der Mehrfachhalle befindlichen Sportlehrer evakuieren die Sporthalle und die Umkleiden ordnungsgemäß nach den Brandschutzvorschriften. 6 Minuten später ist die Feuerwehr vor Ort.
Der Einsatz für Feuerwehren und sonstige Hilfsdienste ist grundsätzlich kostenpflichtig. In den jeweiligen Feuerwehrgesetzen der Länder ist im Detail geregelt, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage Kosten durch die Kommunen erhoben werden. Ausgenommen von den Kosten sind Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung und Bergung von Menschen und Tieren dienen. Eine Falschalarmierung der Feuerwehr ist immer kostenpflichtig für denjenigen, der diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. z. B. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz [BayFwG]).
Instruieren Sie Schüler und Lehrkräfte zur Vermeidung von Falschalarmen. Weisen Sie auf die Kostentragungspflicht hin.
Muss die Feuerwehr zum Brandeinsatz ausrücken, darf sie die hierfür entstehenden Aufwendungen ersetzt verlangen. Dies regelt in den meisten Fällen eine Gemeindesatzung. Der Anspruch wird durch einen sogenannten Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Kosten können bis zu 1.000 € pro Einsatzwagen betragen.
Rückt die Feuerwehr allerdings aus, um unmittelbar Menschen oder Tiere zu retten, ist dies nicht kostenpflichtig. Wird also z. B. ein echter Alarm an Ihrer Schule ausgelöst, weil es im Heizungskeller zu einer Verpuffung gekommen ist und die Feuerwehr ausrücken musste, trägt die Allgemeinheit diese Kosten.
Löst ein Schüler Falschalarm aus, wird immer auch geprüft, inwieweit die zuständige Lehrkraft ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Dabei kommt es jedoch nicht auf eine lückenlose 1:1-Aufsicht an. Vielmehr müssen sich die Schüler beaufsichtigt fühlen.
Handeln Schüler eigenmächtig, also trotz sichergestellter Aufsicht, und musste die Lehrkraft nicht damit rechnen, dass die Schüler sich z. B. eine Deoschlacht liefern, scheidet eine Haftung der Lehrkraft aus.
Wird ein böswilliger Alarm ausgelöst, z. B. durch Falschauslösung eines Rauchmelders oder durch Fehlalarm mittels Druckknopfmelder, steht auch eine Strafbarkeit der handelnden Person im Raum. Die missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage ist gemäß § 145 d Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
Wenn die alarmierende Person aus bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat und kein Vorsatz erkennbar ist, übernimmt immer die Allgemeinheit die Kosten für einen Alarm, auch wenn dieser fälschlicherweise ausgelöst wurde.
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