Sind Sie auch immer öfter mit der Problematik von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten konfrontiert? Dann merken Sie auch in Ihrer Praxis, dass die Anzahl der Schüler mit LRS stark steigt. Diese Schüler zu fördern und gleichzeitig rechtssicher damit umzugehen, ist eine Herausforderung. Doch welche Unterstützung dürfen Ihre Kollegen nun wirklich anbieten, um noch im rechtlichen Rahmen zu bleiben?
Ein Kollege hat in seiner Klasse seit diesem Schuljahr 2 Schüler mit einer diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Schwäche. Schon eine Woche nach Schulbeginn sind die Eltern in der Sprechstunde des Kollegen. Sie fordern von ihm, dass ihre beiden Kinder eine gesonderte Förderung und Leistungsbeurteilung im Fach Deutsch erhalten. Der Lehrer ist verunsichert und wendet sich an die Schulleitung.
Schüler mit festgestellter Lese-Rechtschreib-Schwäche können unterstützende Maßnahmen erhalten. Dies leitet sich allein schon aus dem schulgesetzlichen Auftrag der individuellen Förderung ab. Dieser gilt für Schüler mit LRS im Besonderen und ist in jedem Bundesland mit zusätzlichen Verwaltungsvorschriften versehen. (Zum Beispiel § 10 des Schulgesetzes (SchulG) RheinlandPfalz vom 30. März 2004; Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben –Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 28. August 2007).
Unterricht zielt auf ganzheitliche (kognitive, sozial-emotionale und psychomotorische) Förderung der Schülerinnen und Schüler. Jede Schülerin und jeder Schüler ist entsprechend den individuellen Lernvoraussetzungen und Entwicklungsmöglichkeiten durch geeignete Lern- und Arbeitsformen zu fördern. Auf diese Weise können Schülerinnen und Schüler Sicherheit gewinnen, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten entwickeln und zur Übernahme von Verantwortung für die eigene Lernentwicklung ermutigt werden. Individuelle Förderung in der Schule orientiert sich deshalb vorrangig am Lernentwicklungsstand, den Lernbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gelten diese Grundsätze in besonderer Weise.
Bei LRS-Problemen sind zahlreiche Nachteilsausgleiche möglich. Hierzu müssen die beschriebenen rechtlichen Anforderungen bekannt und eingehalten werden.
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