Ganz gleich, ob sich Ihre Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft befindet: Ihre Lehrkräfte haben ihr eigenes Mitwirkungsorgan, den Lehrerrat. Dieser nimmt stellvertretend für Ihr Kollegium Beteiligungsrechte wahr. Welche Mitwirkungsrechte konkret betroffen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Praxisbeispiel: An der Neustädter Realschule soll nach den Herbstferien die Stelle einer Lehrkraft für Biologie und Katholische Religion besetzt werden. Die Stelle ist auf zunächst ein Jahr befristet. Gleichzeitig möchte Thomas Müller, der seit 2 Jahren befristete Vertretungskraft in den Fächern Mathematik und Sport ist, zum 01.10.2015 entfristet werden. Schulleiter Paul Sorgsam ist sich nicht sicher, ob er für beide Fälle eine Auswahlkommission einrichten muss, um den Lehrerrat ordnungsgemäß zu beteiligen.
Nach den jeweiligen schulgesetzlichen Regelungen ist der Lehrerrat in allen Bereichen zu beteiligen, in denen dienstliche Angelegenheiten von Lehrkräften an Ihrer Schule betroffen sind (z. B. § 69 Schulgesetz NRW). Die Beteiligung umfasst Anhörungsrechte, Unterrichtungspflichten bis hin zu personalvertretungsrechtlichen Aufgaben.
Machen Sie sich mit den Rechten Ihres Lehrerrats vertraut, damit Sie dessen wichtigste Befugnisse kennen und Ihren Lehrerrat ordnungsgemäß beteiligen können.
Die Übernahme personalvertretungsrechtlicher Aufgaben im Zusammenhang mit personellen Entscheidungen an Ihrer Schule gehört zu den Kernaufgaben Ihres Lehrerrats. Das kann Fragen der Versetzung von Lehrkräften ebenso betreffen wie Fragen von Be- und Entfristungen einzelner Lehrkräfte.
Wenn Sie beabsichtigen, eine Neueinstellung an Ihrer Schule vorzunehmen, und wenn Sie dies als Schulleiter eigenverantwortlich tun dürfen, müssen Sie einem Mitglied des Lehrerrats die Gelegenheit zur Teilnahme an den Auswahlgesprächen mit den Bewerbern geben. Der Vertreter des Lehrerrats darf auch mit in einer Auswahlkommission sitzen.
Wenn eine Lehrkraft in ein befristetes Arbeitsverhältnis an Ihrer Schule eingestellt werden soll, löst dies ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht Ihres Lehrerrats aus. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Art und Dauer der Befristung. Im Ergebnis bedeutet dies bei der beabsichtigten befristeten Einstellung einer Lehrkraft, dass 2 Beteiligungsrechte unabhängig voneinander für Ihren Lehrerrat bestehen:
Wenn Sie Lehrkräfte haben, die eine Entfristung ihres Beschäftigungsverhältnisses wünschen oder deren Befristung ausläuft, müssen Sie sich Gedanken machen, ob und wen Sie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernehmen wollen. Hierzu bilden Sie eine entsprechende Auswahlkommission. An dieser ist Ihr Lehrerrat jedoch nicht zu beteiligen. Der Grund liegt darin, dass es sich bei der Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nicht um eine personalvertretungsrechtliche Aufgabe handelt.
Beabsichtigen Sie, mit einer Lehrkraft eine Aufhebungsvereinbarung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen, sind Sie verpflichtet, Ihren Lehrerrat hierzu anzuhören. Unterlassen Sie dies, hat dies die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags zur Folge. Wichtig ist es deshalb, dass Sie dem Lehrerrat Gelegenheit zur Anhörung der von dem Aufhebungsvertrag betroffenen Lehrkraft geben und seine Stellungnahme abwarten.
Fazit: In wichtigen Personalentscheidungen sind Sie auf die Mitwirkung des Lehrerrats angewiesen. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie die Rechte dieses Gremiums immer wahren und ein gutes Verhältnis zu den betroffenen Lehrkräften, die im Lehrerrat sitzen, aufbauen.
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