Lehrerrat: Wann er bei Personalfragen mitbestimmt

01.09.2016

Ganz gleich, ob sich Ihre Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft befindet: Ihre Lehrkräfte haben ihr eigenes Mitwirkungsorgan, den Lehrerrat. Dieser nimmt stellvertretend für Ihr Kollegium Beteiligungsrechte wahr. Welche Mitwirkungsrechte konkret betroffen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Praxisbeispiel: An der Neustädter Realschule soll nach den Herbstferien die Stelle einer Lehrkraft für Biologie und Katholische Religion besetzt werden. Die Stelle ist auf zunächst ein Jahr befristet. Gleichzeitig möchte Thomas Müller, der seit 2 Jahren befristete Vertretungskraft in den Fächern Mathematik und Sport ist, zum 01.10.2015 entfristet werden. Schulleiter Paul Sorgsam ist sich nicht sicher, ob er für beide Fälle eine Auswahlkommission einrichten muss, um den Lehrerrat ordnungsgemäß zu beteiligen.

 

Rechtlicher Hintergrund zum Lehrerrat

Nach den jeweiligen schulgesetzlichen Regelungen ist der Lehrerrat in allen Bereichen zu beteiligen, in denen dienstliche Angelegenheiten von Lehrkräften an Ihrer Schule betroffen sind (z. B. § 69 Schulgesetz NRW). Die Beteiligung umfasst Anhörungsrechte, Unterrichtungspflichten bis hin zu personalvertretungsrechtlichen Aufgaben.

Recht und Sicherheit in der Schule

 

Wie sollten Sie als Schulleiter mit dem Lehrerrat umgehen?

Machen Sie sich mit den Rechten Ihres Lehrerrats vertraut, damit Sie dessen wichtigste Befugnisse kennen und Ihren Lehrerrat ordnungsgemäß beteiligen können.

 

Der Lehrerrat wirkt bei Personalentscheidungen mit

 Die Übernahme personalvertretungsrechtlicher Aufgaben im Zusammenhang mit personellen Entscheidungen an Ihrer Schule gehört zu den Kernaufgaben Ihres Lehrerrats. Das kann Fragen der Versetzung von Lehrkräften ebenso betreffen wie Fragen von Be- und Entfristungen einzelner Lehrkräfte.

 

Ihr Lehrerrat ist an Auswahlgesprächen bei Einstellungen zu beteiligen

Wenn Sie beabsichtigen, eine Neueinstellung an Ihrer Schule vorzunehmen, und wenn Sie dies als Schulleiter eigenverantwortlich tun dürfen, müssen Sie einem Mitglied des Lehrerrats die Gelegenheit zur Teilnahme an den Auswahlgesprächen mit den Bewerbern geben. Der Vertreter des Lehrerrats darf auch mit in einer Auswahlkommission sitzen.

 

Befristete Einstellungen sind ebenfalls beteiligungspflichtig

Wenn eine Lehrkraft in ein befristetes Arbeitsverhältnis an Ihrer Schule eingestellt werden soll, löst dies ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht Ihres Lehrerrats aus. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Art und Dauer der Befristung. Im Ergebnis bedeutet dies bei der beabsichtigten befristeten Einstellung einer Lehrkraft, dass 2 Beteiligungsrechte unabhängig voneinander für Ihren Lehrerrat bestehen:

  • Die grundsätzliche Mitbestimmung zur Frage der Einstellung der Lehrkraft (Einstellung)
  • Art und Dauer der Befristung (Ausgestaltung der Befristung)

 

Die Übernahme in eine unbefristete Tätigkeit ist Mitbestimmungsfrei

Wenn Sie Lehrkräfte haben, die eine Entfristung ihres Beschäftigungsverhältnisses wünschen oder deren Befristung ausläuft, müssen Sie sich Gedanken machen, ob und wen Sie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernehmen wollen. Hierzu bilden Sie eine entsprechende Auswahlkommission. An dieser ist Ihr Lehrerrat jedoch nicht zu beteiligen. Der Grund liegt darin, dass es sich bei der Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nicht um eine personalvertretungsrechtliche Aufgabe handelt.

 

Bei einvernehmlicher Trennung von einer Lehrkraft müssen Sie den Lehrerrat anhören

Beabsichtigen Sie, mit einer Lehrkraft eine Aufhebungsvereinbarung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen, sind Sie verpflichtet, Ihren Lehrerrat hierzu anzuhören. Unterlassen Sie dies, hat dies die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags zur Folge. Wichtig ist es deshalb, dass Sie dem Lehrerrat Gelegenheit zur Anhörung der von dem Aufhebungsvertrag betroffenen Lehrkraft geben und seine Stellungnahme abwarten.

 

Fazit: In wichtigen Personalentscheidungen sind Sie auf die Mitwirkung des Lehrerrats angewiesen. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie die Rechte dieses Gremiums immer wahren und ein gutes Verhältnis zu den betroffenen Lehrkräften, die im Lehrerrat sitzen, aufbauen.


Das sagen Ihre Kollegen:


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Erkrankt eine Lehrkraft, muss sie diese Mitwirkungspflichten einhalten

27. Februar 2018

Häufig erleben Sie als Schulleiter, dass Ihre Lehrkräfte plötzlich erkranken und Sie schnell eine Vertretung organisieren müssen. Ihre Pflicht ist es, den Unterrichtsausfall so gering wie möglich zu halten. Damit Sie nicht... Diese Mitwirkungspflichten haben erkrankte Lehrer zu beachten

Testen Sie Ihr Motivationspotenzial!

30. November 2012

Um eine Schul- und Arbeitskultur zu schaffen, die die Zusammenarbeit untereinander positiv beeinflusst und die auch die Beziehungskompetenz steigert, ist Voraussetzung, dass die Schulleitung mit positivem Beispiel vorangeht. Denn... Mehr erfahren

So gehen Sie mit Gegenwind im Schulalltag um

4. Februar 2014

Als Schulleiter erleben Sie, dass sich Kollegen offen oder versteckt gegen Anordnungen oder Vorhaben wehren. Sei es, weil sie sich überfordert fühlen oder weil sie aus anderen Gründen von Ihnen als Vorgesetzter ein „NEIN“... Mehr erfahren

Nein, Danke

Jetzt kostenlos testen: Recht & Sicherheit in der Schule

100%ig rechtssicher in alltäglichen Schulfragen und in Extremfällen

Hier gratis testen



Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.