Häufig erleben Sie als Schulleiter, dass Ihre Lehrkräfte plötzlich erkranken und Sie schnell eine Vertretung organisieren müssen. Ihre Pflicht ist es, den Unterrichtsausfall so gering wie möglich zu halten. Damit Sie nicht völlig im Unklaren bleiben, wie lange Sie auf die Lehrkraft verzichten müssen, sind einige Mitwirkungspflichten der betroffenen erkrankten Lehrkraft zu beachten.
Die Klassenlehrerin der 4a in der Pasinger Grundschule in München erscheint am Montag, den 13. März 2017 nicht zum Dienst. Schulleiterin Christiane Huber weiß, dass ihre Kollegin am Wochenende mit ihrem Gospelchor in Nürnberg gastiert hat und erst spät am Sonntagabend zurückgereist ist. Bis zur großen Pause meldet sich Sandra Böhmer nicht bei ihrer Vorgesetzten. Schulsekretärin Gusti Obermöller ruft bei Sandra Böhmer zu Hause an und erreicht niemanden. Um 13:00 Uhr meldet sich Wolfgang Böhmer und teilt mit, dass seine Frau erkrankt ist.
Sobald eine Lehrkraft wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, hat sie dies unverzüglich gegenüber der Schulleitung anzuzeigen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). Dies trifft nicht nur angestellte Lehrkräfte, sondern auch verbeamtete Lehrkräfte (vgl. § 11 Lehrerdienstordnung [LDO] Bayern). Sie müssen mitteilen, wie lange sie voraussichtlich erkrankt sein werden. Bei einer Erkrankung von mehr als 3 Kalendertagen muss die Lehrkraft spätestens am 4. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Machen Sie sich mit den Einzelheiten der Pflichten zur Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit von Lehrkräften vertraut. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Voraussetzungen.
Die Anzeigepflicht Ihrer Lehrkräfte zwingt diese, Sie als Schulleiter unverzüglich über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. „Unverzüglich“ bedeutet, dass Ihre Lehrkräfte nicht warten können, bis sie sich dazu imstande sehen, zu telefonieren oder vorbeizukommen. Vielmehr sind Lehrkräfte verpflichtet, alles zu tun, damit die Information über die Arbeitsunfähigkeit noch vor Dienstbeginn am 1. Tag der Erkrankung bekannt wird.
Die veränderte Personalsituation durch Krankheit einer Lehrkraft hat für Sie als Schulleitung zur Folge, dass Sie Vertretungsunterricht organisieren müssen. Ist eine Lehrkraft erkrankt, müssen Sie einen Vertretungsunterricht organisieren. Eventuell ist sogar der Stundenplan für die voraussichtlichen Abwesenheitstage umzustellen.
Dies ist der Grund dafür, dass Ihre Lehrkraft verpflichtet ist, auch bei einer kurzfristigen Erkrankung von wenigen Tagen anzugeben, wie lange sie voraussichtlich abwesend sein wird. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung schätzt die Lehrkraft selbst ein. Eine ärztliche Einschätzung ist nicht erforderlich.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dasselbe sehen die Dienstordnungen der Länder vor (vgl. Bayern § 11 Lehrerdienstordnung (LDO), NRW § 15 ADO). Bei einer Erkrankung, die länger als 3 Tage dauert, ist spätestens am 4. Kalendertag ein ärztliches Zeugnis beim Schulleiter vorzulegen. Informieren Sie Ihr Kollegium über diese Regelung.
In begründeten Fällen, wenn z. B. jemand häufig am Montag fehlt oder häufig kurzerkrankt ist, kann die Schulaufsichtsbehörde bereits am 1. Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung verlangen (vgl. § 15 Abs. ADO NRW). So können Sie etwaigen Blaumachern das Fernbleiben vom Unterricht erschweren.
Das schlichte Fernbleiben und Sich-auf-Krankheit-Berufen ist nicht möglich. Lehrkräfte müssen zwar nicht die Diagnose ihrer Erkrankung mitteilen, sich aber sofort melden. Sie müssen etwas dafür tun, dass sie bald möglichst wieder dienstfähig sind.
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