Erkrankt eine Lehrkraft, muss sie diese Mitwirkungspflichten einhalten

27.02.2018

Häufig erleben Sie als Schulleiter, dass Ihre Lehrkräfte plötzlich erkranken und Sie schnell eine Vertretung organisieren müssen. Ihre Pflicht ist es, den Unterrichtsausfall so gering wie möglich zu halten. Damit Sie nicht völlig im Unklaren bleiben, wie lange Sie auf die Lehrkraft verzichten müssen, sind einige Mitwirkungspflichten der betroffenen erkrankten Lehrkraft zu beachten.

Krankheitsfall aus dem Schulalltag: Sandra Böhmer erscheint nicht zum Dienst

Die Klassenlehrerin der 4a in der Pasinger Grundschule in München erscheint am Montag, den 13. März 2017 nicht zum Dienst. Schulleiterin Christiane Huber weiß, dass ihre Kollegin am Wochenende mit ihrem Gospelchor in Nürnberg gastiert hat und erst spät am Sonntagabend zurückgereist ist. Bis zur großen Pause meldet sich Sandra Böhmer nicht bei ihrer Vorgesetzten. Schulsekretärin Gusti Obermöller ruft bei Sandra Böhmer zu Hause an und erreicht niemanden. Um 13:00 Uhr meldet sich Wolfgang Böhmer und teilt mit, dass seine Frau erkrankt ist.

Rechtlicher Hintergrund zur Krankmeldung

Sobald eine Lehrkraft wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, hat sie dies unverzüglich gegenüber der Schulleitung anzuzeigen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). Dies trifft nicht nur angestellte Lehrkräfte, sondern auch verbeamtete Lehrkräfte (vgl. § 11 Lehrerdienstordnung [LDO] Bayern). Sie müssen mitteilen, wie lange sie voraussichtlich erkrankt sein werden. Bei einer Erkrankung von mehr als 3 Kalendertagen muss die Lehrkraft spätestens am  4. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Klären Sie die Lehrkräfte über ihre Mitwirkungspflichten auf

Machen Sie sich mit den Einzelheiten der Pflichten zur Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit von Lehrkräften vertraut. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Voraussetzungen.

1. Krankmeldung muss sofort erfolgen

Die Anzeigepflicht Ihrer Lehrkräfte zwingt diese, Sie als Schulleiter unverzüglich über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. „Unverzüglich“ bedeutet, dass Ihre Lehrkräfte nicht warten können, bis sie sich dazu imstande sehen, zu telefonieren oder vorbeizukommen. Vielmehr sind Lehrkräfte verpflichtet, alles zu tun, damit die Information über die Arbeitsunfähigkeit noch vor Dienstbeginn am 1. Tag der Erkrankung bekannt wird.

2. Die Angabe der voraussichtlichen Dauer ist erforderlich

Die veränderte Personalsituation durch Krankheit einer Lehrkraft hat für Sie als Schulleitung zur Folge, dass Sie Vertretungsunterricht organisieren müssen. Ist eine Lehrkraft erkrankt, müssen Sie einen Vertretungsunterricht organisieren. Eventuell ist sogar der Stundenplan für die voraussichtlichen Abwesenheitstage umzustellen.

Dies ist der Grund dafür, dass Ihre Lehrkraft verpflichtet ist, auch bei einer kurzfristigen Erkrankung von wenigen Tagen anzugeben, wie lange sie voraussichtlich abwesend sein wird. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung schätzt die Lehrkraft selbst ein. Eine ärztliche Einschätzung ist nicht erforderlich.

3. Lassen Sie sich ein ärztliches Attest vorlegen

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dasselbe sehen die Dienstordnungen der Länder vor (vgl. Bayern § 11 Lehrerdienstordnung (LDO), NRW § 15 ADO). Bei einer Erkrankung, die länger als 3 Tage dauert, ist spätestens am 4. Kalendertag ein ärztliches Zeugnis beim Schulleiter vorzulegen. Informieren Sie Ihr Kollegium über diese Regelung.

4. Attestpflicht am 1. Tag

In begründeten Fällen, wenn z. B. jemand häufig am Montag fehlt oder häufig kurzerkrankt ist, kann die Schulaufsichtsbehörde bereits am 1. Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung verlangen (vgl. § 15 Abs. ADO NRW). So können Sie etwaigen Blaumachern das Fernbleiben vom Unterricht erschweren.

Mein Fazit zu Mitwirkungspflichten bei Krankheit

Das schlichte Fernbleiben und Sich-auf-Krankheit-Berufen ist nicht möglich. Lehrkräfte müssen zwar nicht die Diagnose ihrer Erkrankung mitteilen, sich aber sofort melden. Sie müssen etwas dafür tun, dass sie bald möglichst wieder dienstfähig sind.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

4 Schritte zu einer einheitlichen Grundlage von Konsequenz und Transparenz im Kollegium

13. Juni 2018

Konsequenz ist ein Schlüsselbegriff bei jedem erzieherischen Wirken, ob in der Familie oder in Ihrer Schule. Dieses gelingt nur, wenn Grundregeln zum Umgang mit Konsequenz von allen Kollegen eingehalten werden und dabei... 4 Schritte zu einer einheitlichen Grundlage von Konsequenz und Transparenz im Kollegium

8 Tipps für die Zusammenarbeit mit dem Schulbegleiter

6. Dezember 2017

Zusätzliches Personal in Ihrem Klassenzimmer kann schnell zur Belastung werden, wenn die Zusammenarbeit nicht klappt. Versuchen Sie, den Schulbegleiter als Teil des Teams anzuerkennen und für eine professionelle Zusammenarbeit... Mit diesen Tipps zu einer guten Zusammenarbeit mit dem Schulbegleiter

Schüler beschädigen Tablets – so sieht die Haftung aus

3. April 2019

Die papierlose Schule ist ebenso wie das papierlose Büro eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung. Viele Schulen arbeiten dabei schon jetzt ganz modern mit leistungsstarken Tablet-PCs. Diese kostspieligen Geräte sind jedoch... Wer haftet, wenn ein Schüler das Schul-Tablett beschädigt?




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.