Dezember, Januar und Februar gehören zu den kältesten und dunkelsten Monate eines Jahres. Ihr Hausmeister muss deshalb gerade an besonders frostigen Tagen schnell dafür sorgen, dass Ihr Schulgebäude winterfest ist.
Am 25. Januar 2018 klagen die Schüler der 4a der Kasseler Grundschule über eine eiskalte Turnhalle in der 3. Stunde. In der 5. Stunde beschweren sie sich im Sachkundeunterricht über kalte Hände und Füße.
Schulleiterin Anke Hinz bittet Hausmeister Wolfgang Hansen um Überprüfung der Heizungsanlage. Er stellt fest, dass die Heizungsanlage nur noch auf Notbetrieb läuft und so gut wie gar nicht mehr heizt. Anke Hinz entscheidet, alle Schüler in der 5 Stunde wegen „Kältefrei“ nach Hause zu schicken.
Die vorgeschriebene Mindesttemperatur von Klassenräumen beträgt auch im Winter 20 °C. Die sogenannte Behaglichkeitstemperatur liegt bei 24 °C.
Die Empfehlungen des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften (HVBG) geben die Mindesttemperatur von 20 °C durchgehend für die Wintermonate vor. Lehrerzimmer und sonstige Büroräume sollen sich zwischen 20 und 24 °C bewegen. Für Sporthallen gelten wegen der eigenen Bewegungswärme der Sportler geringere Temperaturvorgaben zwischen 17 und 20 °C.
Als Schulleiter müssen Sie Ihren Hausmeister regelmäßig um Überprüfung Ihrer Heizungsanlage bitten. Dies müssen Sie als Schulleiter kontrollieren und bei Mängeln sofort den Schulträger informieren. Nur so können Sie den ungestörten Schulbetrieb sicherstellen. Hier einige Tipps für Sie.
Ist das Schulgebäude durch den Ausfall der Heizung nicht mehr so beheizbar, dass die vorgegebenen Temperaturen für ein sicheres Arbeiten erreicht werden können, dürfen Sie Ihre Schüler vom Unterricht befreien.
Dies entspricht Ihrer Fürsorgepflicht als Schulleiter. Sie müssen den Gesundheitsschutz Ihrer Schüler im Schulgebäude sicherstellen. Dazu gehört gerade im Winter eine angemessene Raumtemperatur.
Wenn z. B. nur Ihre Sporthalle von dem Heizungsausfall betroffen ist, dürfen Sie den Sportunterricht absagen und stattdessen Unterricht in den Klassenräumen ansetzen.
Schüler, die unterhalb der vorgeschriebenen Mindesttemperatur von 20 °C in Klassenräumen Klausuren oder Klassenarbeiten schreiben, können die Ergebnisse der bei Kälte geschriebenen Arbeiten wirksam anfechten.
Das heißt: Sie dürfen unterrichten, aber keine Arbeiten schreiben lassen. Vermeiden Sie also derartige Anfechtungsverfahren, indem Sie geplante Klassenarbeiten absetzen und diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen, wenn die richtige Raumtemperatur nicht sichergestellt werden kann.
Nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben soll die relative Luftfeuchtigkeit in Schulräumen zwischen 40 und 70 % liegen. Es gilt der Grundsatz: Je höher die Raumtemperatur ist, desto niedriger soll die Luftfeuchtigkeit sein. MEIN
Sie dürfen die Auswirkungen von Kältewellen und Dauerforst nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die nebenstehende Checkliste kann Ihr Hausmeister schnell nutzen.
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