Schülerstreich der Abschlussklassen – was Sie rechtlich beachten müssen

06.06.2018

Schülerstreiche vor der Zeugnisausgabe kennzeichnen den Ausnahmezustand von Schülern der Abschlussklassen kurz vor der Schulentlassung. In den vergangenen Jahren hat es über Facebook regelrechte Wettbewerbe von Schulen darum gegeben, wer den „krassesten“ Streich spielt. Die wichtigsten Tipps habe ich in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt.

Beispiel aus dem Schulalltag: Realschule gegen Gymnasium

„Wer richtet mehr Chaos an?! Die Max-Weber-Realschule oder das Rhein-Gymnasium?! Kommt alle zum Max Weber und zeigt, wer die Geilsten sind!“ Dieser Facebook-Post der 10. Abschlussklassen der Realschule fand sofort seine Erwiderung auf Facebook: „Battle angenommen: Kommt alle zum Rhein-Gymnasium am 9. Juni 2017 um 8 Uhr! Wir stürmen die Schule! Bringt mit, was ihr braucht: Eier, Tomaten, Sprayflaschen!“ Als Schulleiter Peter Simons diese Facebook-Posts zugespielt werden, ist er entsetzt. Sofort ruft er seine Kollegin, Marianne Herder vom Rhein-Gymnasium an, um sie zu unterrichten.

Rechtlicher Hintergrund zum Abschluss-Streich

Alle Handlungen, welche den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und vor allem die Durchführung des Unterrichts einschließlich der Rechte anderer Schüler und Lehrkräfte beeinträchtigen, sind nach § 45 Abs. 2 S. 2 Schulgesetz (SchulG) NRW verboten. Zudem sind nach den schulgesetzlichen Regelungen alle Schüler, auch die der Abiturjahrgänge und sonstigen Abschlussklassen, verpflichtet, mit der Schule, insbesondere den Lehrkräften und den Mitschülern, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (vgl. § 42 Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 SchulG NRW). Eine Verletzung dieser Rechtsgrundsätze durch Störungen des Unterrichtsablaufs können auch noch gegenüber Schülern der Abschlussklassen mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

Das ist zu tun: Machen Sie Ihren Schülern Vorgaben

Streiche gehören zum Schulabschluss – das ist seit Schülergenerationen so. Achten Sie aber darauf, dass diese nicht ausarten. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Tipps.

  1. Tipp: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Schülern

Gemeinsam mit den jeweiligen Stufenleitern sollten Sie eine pädagogische und rechtlich klare Vorgehensweise besprechen und umsetzen. Holen Sie sich das Feedback aus dem Kollegium. Ihre Vertrauenslehrer sind Mediatoren in komplizierten Situationen und könnten als Unterstützer eingesetzt werden. Machen Sie den Schülern klar, dass jegliche Aktion von Ihnen als Schulleitung zu genehmigen ist. Als Schulleiter haben Sie das Hausrecht und dürfen somit Aktionen wie „Streiche“ oder „Chaostage“ untersagen.

  1. Tipp: Informieren Sie die Eltern

Am besten informieren Sie die Eltern schriftlich über rechtliche Konsequenzen, wenn Abistreiche aus den Fugen geraten. Machen Sie auch auf die empfindlichen Haftungsregelungen im Hinblick auf etwaigen Schadenersatz aufmerksam. Schüler, die wie im Praxisbeispiel die Schulfassade verunreinigen, können auch für die Sanierung der Fassade und den Neuanstrich haftbar gemacht werden.

  1. Tipp: Untersagen Sie Facebook-Einladungen

Soziale Netzwerke sind schnell und Einladungen via Facebook sind unkontrollierbar. Schnell sind diese weitergeleitet und Sie haben keinen Überblick mehr, wer und wie viele zu Ihrer Schule kommen. Machen Sie deshalb Ihren Schülern klar, dass Sie Einladungen zu Abistreichen, die über Facebook oder andere soziale Netzwerke ausgesprochen werden, mit einem Verbot der gesamten Veranstaltung beantworten. Ein Post wie in dem Praxisbeispiel wäre dann nicht akzeptabel.

  1. Tipp: Lassen Sie keine fremden Schüler auf Ihr Schulgelände

Ihr Hausrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, sich zur Durchsetzung des Hausrechts auch polizeilicher Maßnahmen zu bedienen. Scheuen Sie sich nicht, in solchen Fällen die Ordnungsbehörden zu informieren. Teilen Sie dies im Übrigen auch Ihren Schülern im Informationsgespräch mit.

  1. Tipp: Tauschen Sie sich mit Ihren Schulleiterkollegen aus

Alle Leiter von weiterführenden Schulen kennen das Problem der Abschlussstreiche. Aus diesem Grund sollten Sie sich z. B. in einer Schulleiterkonferenz für die Sekundarstufe I und II zusammensetzen. Schulleiter Peter Simons aus dem Praxisbeispiel handelt damit richtig, indem er seine Kollegin Marianne Herder anruft und sich mit ihr austauscht. So kann gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden.

  1. Tipp: Untersagen Sie Vermummungen

Sie sollten gegenüber Ihren Schülern ein klares Verbot von Vermummungen, also Unkenntlichmachung der Identität, aussprechen. Wer z. B. mit Horrorclown-Masken auftritt und so seine Identität verschleiert, hat beim Streich nichts zu suchen.

Mein Fazit zu Abschlussstreichen

Klare Vorgaben und konsequentes Durchgreifen helfen Ihnen und Ihrem Kollegium nicht nur, Ihre eigene Autorität zu bewahren. Sie können so auch verhindern, dass solche Aktionen ausufern und zu erheblichen Schäden führen.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Beachten Sie diese Grenzen und Regeln, wenn Sie Mehrarbeit anordnen müssen

12. November 2018

Personalmangel, langfristige Erkrankungen oder kurzfristige Zusatzaufgaben führen nicht selten dazu, dass Sie als Schulleiter genötigt sind, Mehrarbeit anzuordnen. Die Einrichtung von Vertretungspools reicht in den meisten... Das sollten Sie beim Anordnen von Mehrarbeit beachten.

Versicherungsschutz – auch bei grober Fahrlässigkeit?

7. November 2011

„Besteht Versicherungsschutz, wenn ich die Aufsichtspflicht verletze?“ – Lehrkräfte und Schulleiter stellen diese Frage zu Recht sehr häufig, da bei einem fehlerhaften Verhalten in diesem Bereich die persönliche Haftung... Mehr erfahren

Nebenjobs von Lehrkräften – was dürfen Sie genehmigen und was nicht?

19. April 2017

Nachhilfeinstitute erleben einen noch nie dagewesenen Boom. Oft ist die Nachfrage je nach Region größer als das Angebot. Aus diesem Grund werden immer mehr Fachkräfte auch für diesen durchaus lukrativen privaten Bildungssektor... Erfahren Sie hier in vier Schritten, was Sie genehmigen dürfen und was nicht.




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.