Haben Ihre Schüler schon alle einen Platz für ihr Betriebspraktikum? Wenn nicht, wird es höchste Zeit. Wichtige Dinge müssen Sie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz Ihrer Schüler vorab klären.
Eddi (16 Jahre) hat in seinem Freundeskreis schon öfter am Wochenende „Platten aufgelegt“ und Partys den richtigen Rahmen gegeben: Er hat schon eine eigene Nebelmaschine, ein Beleuchtungsgerüst und eine gute Anlage.
Am liebsten möchte er ein vielgefragter DJ in den Clubs werden. Eddi weiß, dass DJ kein Lehrberuf ist. Deshalb möchte er in den Bereich Eventmarketing einsteigen. Bei einem großen Kölner Veranstaltungsanbieter hat er sich deshalb einen begehrten Praktikumsplatz gesichert.
Demnächst steht ein großes Madonna-Konzert in der Kölner Lanxess Arena an. Eddi soll die großen Türme mit den Lautsprechern auf- und abbauen. Die Nachtschicht ist vorprogrammiert. Als Eddi dies zu Hause seinen Eltern erzählt, sind sie skeptisch.
Betriebspraktika sind nach allen Schulgesetzen der Länder verpflichtend. Es handelt sich dabei um schulische Veranstaltungen, die außerhalb des schulischen Umfelds in Betrieben stattfinden.
Die Teilnahme ist verpflichtend. Es gilt der gesetzliche Unfallschutz wie beim regulären Schulbesuch. Arbeitsrechtlich ist das Betriebspraktikum kein Beschäftigungsverhältnis.
Es wird kein gesetzlicher Mindestlohn gezahlt (vgl. § 22 Mindestlohngesetz [MiLoG]). Zudem ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einzuhalten.
Folgender Faktencheck hilft Ihnen dabei.
Das Betriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung. Es gilt eine gesetzliche Teilnahmeverpflichtung und die allgemeine Schulpflicht. Ihre Schüler müssen somit täglich im Praktikumsbetrieb erscheinen.
Es gelten die Präsenzpflichten und Arbeitszeiten des Betriebs. Ihr Schüler muss deshalb zur üblichen Betriebszeit, z. B. bereits um 7 Uhr morgens, im Betrieb erscheinen.
Der Versicherungsschutz, der für den Schulbesuch gilt, gilt ebenso für das Betriebspraktikum. Für den Fall eines Unfalls werden deshalb von der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) medizinische Heilbehandlungskosten sowie Folgekosten und Medikation finanziert.
Für minderjährige Schüler gelten strengere Arbeitszeitregelungen als für Volljährige. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt auch für Schüler im Betriebspraktikum.
Das bedeutet, dass die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf (vgl. § 8 JArbSchG). Schichtarbeit und auch Nachtarbeit sind verboten. Schüler unter 16 Jahren dürfen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden.
Da Eddi im Praxisbeispiel bereits 16 Jahre alt ist, ist der Auf- und Abbau der Veranstaltungstechnik beim Madonna-Konzert in den späten Abendstunden und in der Nacht möglich.
Ein erfolgreiches Schüler-Betriebspraktikum setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen eingehalten werden. Besonders wichtig ist, dass auch die Eltern Ihrer Schüler darüber informiert sind. Einen entsprechenden Musterbrief für die Eltern finden Sie in dem folgendem Gratisdownload.
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