Alkoholproblem im Kollegium – So reagieren Sie rechtlich korrekt

22.02.2016
Der Konsum von Alkohol ist sozial akzeptiert und in unserer Gesellschaft üblich. Auch wenn die aller meisten Erwachsenen kein Problem im Umgang mit Alkohol haben, kann sich insbesondere bei großer beruflicher Anspannung und Stress schnell ein Problem aus Alkoholkonsum entwickeln. Lesen Sie hier wie Sie handeln sollten wenn Sie einen solchen Fall im Kollegium an Ihrer Schule beobachten.

Rechtlicher Hintergrund bei Alkoholkonsum im Kollegium

Der Konsum von Alkohol ist in Deutschland generell legal und nicht gesetzlich verboten. Der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz, in diesem Fall in der Schule, ist hingegen in der Regel unzulässig. Ausnahmen werden als sozial adäquat toleriert wie z.B . das Glas Prosecco anlässlich einer Geburtstagsfeier. Alkoholkonsum während der Schulzeit verletzt dienstrechtliche Pflichten und kann zu Abmahnungen und Kündigungen führen. Krankheitsbedingter Alkoholkonsum kann ebenfalls zur Dienstunfähigkeit und damit zur Versetzung in den Ruhestand oder zur personenbedingten Kündigung führen.

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Was bedeutet der Alkoholkonsum im Kollegium für Sie als Schulleiter?

Bei einem Verdacht von Alkoholmissbrauch in Ihrem Kollegium sollten Sie richtig vorgehen und die rechtlichen Konsequenzen kennen. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie vorbereitet.
Frage: Muss ich Hinweisen aus dem Kollegium auf einen Alkoholmissbrauch nachgehen?
Antwort: Ja, unbedingt. Hier geht es in 1. Linie da rum, dem betroffenen Kollegen zu helfen und zu er mitteln, ob er überhaupt in der Lage ist, seinen Unterricht noch ordnungsgemäß durchzuführen. Als Schulleiter haben Sie eine Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht sowohl gegenüber Ihren Schülern als auch gegenüber dem Kollegium. Dies hat nichts mit Denunziantentum zu tun.
Frage: Wie kann ich den Verdacht bestätigen?
Antwort: Sprechen Sie zunächst mit dem betroffenen Kollegen. Bestreitet er Probleme, auch wenn diese z.B. durch Alkoholgeruch etc. offenkundig sind, machen Sie von Ihrem Recht zur Dienstaufsicht Gebrauch. Alkoholkonsum während des laufenden Schulbetriebs ist grundsätzlich verboten. Sie dürfen deshalb disziplinarische Maßnahmen einleiten. Informieren Sie daher auch die Schulaufsichtsbehörde.
Frage: Was kann ich tun, wenn Befragung und Dienstaufsicht keinen Erfolg haben?
Antwort: Wenn unklar ist, ob der betroffene Kollege tatsächlich erkrankt und nicht mehr in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern, sollten Sie dies ärztlich überprüfen lassen. Dies dient auch seinem eigenen Schutz, denn ggf. ergibt sich eine nur ein geschränkte Dienstfähigkeit für den Schuldienst.
Aus diesem Grund sollten Sie den Amtsarzt einschalten.
Frage: Was ist, wenn ich Zweifel habe, dass der betroffene Kollege überhaupt noch unterrichten kann? 
Antwort: Manchmal kommt es vor, dass eine Suchterkrankung nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die  jeweiligen Landesbeamtengesetze sehen die Möglichkeit der Beobachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vor. Der für Sie zuständige Amtsarzt kann die Beobachtung anordnen, wenn er z. B . Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung hat, aber noch nicht sic her ist. Der Amtsarzt muss aus seiner Sicht diese Beobachtung für erforderlich halten. Dies steht z. B. in den Regelungen §§ 54, 54a Niedersächsisches Beamtengesetz (NB G). Dieses Verfahren können Sie als Schulleiter nicht beeinflussen. Wichtig ist, dass die betroffene Lehrkraft bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit nach dem Beamtenrecht und auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in jedem Fall verpflichtet ist, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
Frage: Wer führt die Beobachtung durch?
Antwort: Die Beobachtung kann nur vor Ort in der Schule erfolgen. Praktisch läuft dies so ab, dass Sie wiederholt unangemeldete Unterrichtsbesuche bei dem Kollegen machen, ihn vor Unterrichtsbeginn auf Alkoholgeruch hin überprüfen und möglicherweise auch Kollegen bitten, ihn in der Pause auf Alkoholkonsum hin zu beobachten.
Frage: Was ist, wenn die Lehrkraft im Schulbetrieb massiv eingeschränkt ist?
Antwort: Dann muss der Dienstherr eingreifen. Dies ist das jeweilige Bundesland. So kann der Dienstherr entscheiden, den Betroffenen von seinen
Unterrichtsverpflichtungen zu befreien und ihn anderweitig zuverwenden, z. B. außerhalb des aktiven Schuldienstes. Letztes Mittel ist die Frühpensionierung
wegen Dienstunfähigkeit.
Unser Fazit: Mit diesen Informationen können Sie wirksam bei einem Alkoholmissbrauchsverdacht zum Schutz Ihrer Schüler und Kollegen, aber auch zum Schutz des betroffenen Kollegen eingreifen.


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