Infektionsschutzgesetz in der Schule

07.11.2011
Das Infektionsschutzgesetz in der Schule: Lesen Sie, wie die Rechtslage bei Kopfläusen ist, und wie es mit der Belehrung mitwirkender Eltern über das Infektionsschutzgesetz aussieht, selbst wenn diese nicht mit Nahrungsmitteln umgehen.

1. Fall: Läusebefall ist meldepflichtig

Die Klassenlehrerin der 1. Klasse stellt bei einer Schülerin Kopfläuse fest. Die Schulleiterin verständigt die Mutter und schickt das Kind nach Hause mit der Auflage, dass es erst wieder kommen darf, wenn es läusefrei ist. Die Mutter erklärt, dass sie nicht gewusst habe, dass es verboten sei, mit Läusen in die Schule zu gehen, und außerdem müsse sie arbeiten und könne nicht auf das Kind aufpassen.

Rechtslage: Verlauste Kinder dürfen die Schule so lange nicht betreten, bis nach ärztlichem Attest festgestellt ist, dass eine Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist (§ 34 Infektionsschutzgesetz – IfSG). Außerdem meldet der Schulleiter den Läusebefall an das Gesundheitsamt.

Begründung: Mit Meldepflicht und Schulbesuchsverbot soll die Weiterverbreitung von Läusen verhindert werden.

Wichtiger Hinweis!
Sie als Schulleiter haben die Eltern jedes neuen Schülers über die Verhaltens- und Mitteilungspflichten nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz zu belehren (§ 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz). Diese Verhaltens- und Mitteilungsverpflichtungen gelten auch für weitere ansteckende Krankheiten: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach und Windpocken. Werden diese Verhaltenspflichten nicht eingehalten, so kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 73 Infektionsschutzgesetz).

2. Fall: Eltern über das Infektionsschutzgesetz belehren

Eine Mutter erklärt sich bereit, regelmäßig an 2 Tagen in der Woche ehrenamtlich bei der Nachmittagsaufsicht in der Schule mitzuhelfen. Als sie vom Schulleiter über das Infektionsschutzgesetz belehrt wird, weist sie dies erstaunt zurück und meint, sie wolle ja kein Essen verkaufen. Die Belehrung sei absolut überflüssig.

Rechtslage: Personen, die in Schulen regelmäßig Erziehung, Pflege, Aufsicht oder sonstige Tätigkeiten mit Schülerkontakten ausüben, brauchen vor ihrer erstmaligen Tätigkeit vom Arbeitgeber eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen. Dies ist zu wiederholen, wenn die Mitarbeit fortgeführt wird (§ 34 Infektionsschutzgesetz). Erstellen Sie über die Belehrung ein Protokoll und bewahren Sie es 3 Jahre lang auf (§ 35 Infektionsschutzgesetz).

Begründung: Die Eltern werden mit dieser Belehrung auf die Maßnahmen aufmerksam gemacht, mit denen die Verbreitung ansteckender Krankheiten verhindert werden soll.

Wichtiger Hinweis!
Wenn Sie diese Belehrung unterlassen bzw. sie nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen, handeln Sie ordnungswidrig (§ 73 Infektionsschutzgesetz).


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Klassenfahrten: Ist eine Extra-Vergütung Pflicht?

18. Juli 2016

Es ist kein Geheimnis, dass Teilzeitkräfte häufig mehr arbeiten, als sie müssen. Für Lehrkräfte in Teilzeit ist es oftmals gar nicht vermeidbar, dass sie Mehrarbeit aufbauen. Insbesondere dann, wenn sie neben ihrer regulären... Das sollten Sie bei Teilzeit-Lehrkräften beachten

BEM-Verfahren – das sind Ihre Pflichten, wenn eine Lehrkraft länger krank ist

5. November 2019

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) führt eher ein „Mauerblümchendasein“. Aber viele Vorgesetzte und Arbeitgeber wissen gar nicht, dass bereits seit 2004 dieses Verfahren vorgeschrieben ist! Worauf Sie als... Das sind Ihre Pflichten, wenn eine Lehrkraft länger krank ist

Flüchtlingskinder in Ihrer Schule: Antworten auf die 5 häufigsten Fragen

3. Dezember 2020

Täglich sehen Sie die Bilder in der Presse von Menschen, die ihre Heimat verlassen auf der Flucht vor Krieg, Terror oder Unruhen. Auch solche, die wegen der Zustände in ihrem eigenen Land wirtschaftlich keine Perspektive für... Das sollten Sie zu Flüchtlingskindern in der Schule wissen




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.