Flüchtlingskinder in Ihrer Schule: Antworten auf die 5 häufigsten Fragen

03.12.2020

Täglich sehen Sie die Bilder in der Presse von Menschen, die ihre Heimat verlassen auf der Flucht vor Krieg, Terror oder Unruhen. Auch solche, die wegen der Zustände in ihrem eigenen Land wirtschaftlich keine Perspektive für sich und ihre Familien sehen, suchen Zuflucht in Deutschland.

Viele Kinder machen sich mit auf den Weg, die dann in die staatlichen Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. In dieser Massivität ist dies eine völlig neue Situation für Sie als Schulleiter. Wie Sie auf diese Herausforderung richtig reagieren, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Praxisbeispiel: Die 6-jährige Ayla und der 12-jährige Hamit sind im November 2016 mit ihren Eltern nach langen Strapazen aus Syrien in Deutschland angekommen. Nach einer Registrierung als Asylsuchende wurden sie der Stadt Neustadt zugewiesen.

Dort wurden sie in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Das örtliche Schulamt nimmt mit der Grundschule Am Park sowie mit der Gesamtschule Neustadt Kontakt auf, um die jeweiligen Schulleiter darüber zu informieren, dass Ayla und Hamit ab dem 19. November die Schule besuchen werden.

Flüchtlingskinder sind schulpflichtig

In Deutschland gilt länderübergreifend die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ab dem 6. Lebensjahr. Hiervon gibt es keine Ausnahme. Das bedeutet, dass auch Flüchtlingskinder, die keine Deutschkenntnisse haben, grundsätzlich schulpflichtig sind. Die Schulpflicht besteht auch dann, wenn die betroffenen Kinder einen unsicheren Aufenthaltsstatus haben.

Die 5 häufigsten Fragen zu Flüchtlingskindern in Ihrer Schule

Stellen Sie sich und Ihr Kollegium darauf ein, dass Sie Flüchtlingskinder in Ihre Schule aufnehmen und die Aufnahmeverpflichtung noch steigen wird. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

1. Frage: Gilt die Schulpflicht generell für Flüchtlingskinder?

Antwort: Ja. Prinzipiell dürfen Flüchtlingskinder in allen Bundesländern eine Schule besuchen. Bis auf Berlin besteht sogar eine Pflicht, die Schule zu besuchen. Dies gilt auch dann, wenn sich Kinder in einem Asylverfahren befinden und ihr Aufenthaltsstatus noch nicht endgültig geklärt ist. Nur in Berlin unterliegen ausländische Kinder dann nicht der Schulpflicht, solange sie kein Aufenthaltsrecht haben, ihr Asylantrag also noch nicht positiv beschieden ist.

2. Frage: Müssen Flüchtlingskinder sofort nach ihrer Ankunft in die Schule gehen?

Antwort: Die jeweiligen Bundesländer sehen unterschiedliche Fristen vor, ab wann spätestens die Schule besucht werden muss. Nach 3 Monaten müssen Kinder zwischen 6 und 16 Jahren in Thüringen die Schule besuchen.

In Baden-Württemberg gilt die Schulpflicht spätestens nach 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland.

3. Frage: Was mache ich mit Kindern, die noch nie eine Schule besucht haben?

Antwort: Prüfen Sie zunächst, ob die Kinder überhaupt schon einmal eine Schule besucht haben und bereits lesen und schreiben können. Auch ältere Kinder haben unter Umständen noch nicht Lesen und Schreiben gelernt.

Stellen Sie fest, dass Kinder noch nie eine Schule besucht haben, sollten Sie sie in sogenannte internationale Vorbereitungsklassen (IVK) schicken, um die Grundfertigkeiten wie Lesen und Schreiben zu erlernen. IVK werden von Ihrer Kommune eingerichtet, manchmal auch interkommunal in Zusammenarbeit mit Ihrer Nachbarkommune, wenn in Ihrer Stadt nicht mindestens 13 Kinder in die IVK gehen.

4. Frage: Wie gehe ich mit Kindern um, die nicht deutsch sprechen, eventuell aber Englischkenntnisse haben?

Antwort: Hier gibt es kein Patentrezept. Hat Ihre Kommune sogenannte Sprachlernklassen eingerichtet, die gegebenenfalls auch schulübergreifend angeboten werden, sollten Sie die Kinder zunächst in die Sprachlernklasse schicken. Hierzu ist eine Rückmeldung an das Schulamt erforderlich. Ihre Aufgabe als Schulleiter ist es, in Erfahrung zu bringen, inwieweit Kinder über Deutsch- bzw. Englischkenntnisse verfügen.

Praxistipp: Viele Schulleiter agieren hier sehr pragmatisch. So gibt es Beispiele, wonach Schulleiter ausgeschiedene Kolleginnen und Kollegen für eine ehrenamtliche Tätigkeit in ihrer Schule gewinnen. So könnten beispielsweise im Ruhestand befindliche Lehrkräfte täglich 2 Stunden einen sogenannten Crashkurs in Deutsch mit diesen Kindern machen, sodass sie nach Möglichkeit schnell am Regelunterricht teilnehmen können.

5. Frage: Muss ich auch Kinder nehmen, von denen ich weiß, dass sie keine Aussicht auf Gewährung von Asyl haben?

Antwort: Ja. Insbesondere Flüchtlinge aus Balkanstaaten, die in der Regel nicht politisch verfolgt sind und keine Aussicht haben, dass ihr Asylantrag erfolgreich beschieden wird, müssen zunächst die Schule besuchen. Ausnahme: Berlin.

Fazit: Experten rechnen mit bis zu 300.000 neuen Schülern, die derzeit nach Deutschland kommen. Stellen Sie sich darauf ein, dass bis auf die Kleinkinder alle übrigen Kinder auch die Schulen besuchen werden. Nehmen Sie schon jetzt Kontakt mit Ihrem Schulamt auf, um internationale Vorbereitungsklassen einzurichten.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

„Shitstorm“ bei Facebook – so können Sie sich wehren

28. September 2017

Kein Medium ist heutzutage schneller als das Internet. So verbreiten sich leider auch in Windeseile ärgerliche Postings und Stellungnahmen von Eltern über Ihre Schule. Was Sie da tun können, erfahren Sie in diesem Beitrag.... So handeln Sie richtig bei einem Shitstorm in sozialen Netzwerken

ClipArts im Unterricht – was das Gesetz erlaubt

22. Dezember 2016

Sie möchten ein Arbeitsblatt aufpeppen oder mit einem Bildchen anzeigen, dass es sich um eine Gruppen- oder Einzelarbeit handelt. Auch die Homepage der Schule wird häufig mit kleinen, leicht zu verstehenden „ClipArts“... So nutzen sie ClipArts rechtssicher im Unterricht

Hitzewelle – ab wann Sie tatsächlich hitzefrei geben dürfen

10. Juli 2018

Seit Schülergenerationen taucht jedes Jahr aufs Neue im Sommer an heißen Tagen der Wunsch nach Hitzefrei auf. Hohe Temperaturen, womöglich gepaart mit hoher Luftfeuchtigkeit, belasten den Körper und die Leistungsfähigkeit.... Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie hitzefrei geben?




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.