Verdacht von Misshandlungen – handeln Sie rechtssicher

31.10.2016

Immer wieder erfahren wir aus den Medien von spektakulären Fällen von Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern. Schnell wird die Frage gestellt, wer hierfür verantwortlich ist und wie man so etwas zukünftig verhindern kann. Ihre Schule hat einen Schutzauftrag, der im Zweifel entschlossenes Handeln erfordert.

 

Praxisbeispiel: Sarah besucht die 2. Klasse der Neustädter Grundschule. Sie hat noch 4 weitere Geschwister, und ihre Mutter ist erneut schwanger. Der Vater hat nur ein geringes Einkommen, und die Familie erhält vom örtlichen Jugendamt zur Unterstützung sogenannte Familienhilfeleistungen. Immer wieder gibt es Gerüchte unter den Eltern der anderen Kinder der Klasse, dass Sarahs Eltern mit der Gesamtsituation überfordert sind und dabei vor allem gegenüber Sarah übergriffig werden. Auch Klassenlehrerin Anne Piel, die in der 2. Klasse den Sportunterricht erteilt, ist schon aufgefallen, dass Sarah sich nicht umziehen und nicht am Sportunterricht teilnehmen will. Schließlich entdeckt sie mehrere blaue Flecken an Arm und Schulter. Anne Piel informiert sofort Schulleiter Paul Sorgsam.

 

Recht & Sicherheit in der Schule

 

Rechtlicher Hintergrund bei Verdacht aiuf Misshandlungen

Schulen und Kindergärten haben nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII einen sogenannten Schutzauftrag gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Anzeichen von Gefährdungen müssen deshalb frühzeitig erkannt und eingeschätzt werden. Konsequentes Handeln ist erforderlich (vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII). Als Schule sind Sie verpflichtet, mit der Jugendhilfe, also dem Jugendamt, zusammenzuarbeiten. Ihr Schutzauftrag beinhaltet, das Gefährdungsrisiko bei Schülern im Einzelfall abzuschätzen und bei akuten Gefährdungen das Jugendamt unverzüglich zu informieren (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII).

Handeln Sie bei konkreten Verdachtsfällen auf Kindesmisshandlung entschlossen und konsequent. Bei akuten Gefährdungen nehmen Sie sofort Kontakt mit dem örtlich zuständigen Jugendamt auf.

Sprechen Sie bei einem Verdacht auf Misshandlung zuerst mit den Eltern

Wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, dass Übergriffe oder Misshandlungen bei einem Schüler vorliegen, müssen Sie sofort Kontakt mit den Eltern aufnehmen. Nicht immer ist bewiesen, dass diese Übergriffe aus dem Elternhaus kommen. Auch Dritte könnten übergriffig geworden sein, sodass Sie in jedem Fall mit den Eltern sprechen müssen.

Wie im Praxisbeispiel muss die Lehrkraft, die entsprechende Beobachtungen macht, Sie als Schulleiter sofort informieren.

Wenden Sie sich an das Jugendamt

Haben Sie nach Ihren Informationen und Recherchen den Eindruck, dass die Übergriffe aus dem Elternhaus stammen, oder kommt der Kontakt mit dem Elternhaus erst gar nicht zustande, sind Sie verpflichtet, das Jugendamt sofort einzuschalten. Das Jugendamt hat die Federführung in sogenannten Kinderschutzfällen.

Das Jugendamt stimmt mit Ihnen als Schule konkrete Hilfemaßnahmen ab. Die Klassenleitungen und Fachlehrer werden in die Planungen des Jugendamts einbezogen. Bei konkreten Hilfemaßnahmen, die die Schule betreffen, sind Sie für deren Umsetzung verantwortlich.

Stimmen Sie die Maßnahmen mit dem Jugendamt ab

Wichtig ist es, dass das weitere Vorgehen, auch was die Schule anbelangt, zwischen Ihnen und dem Jugendamt Schritt für Schritt abgestimmt wird.
Entscheidend ist, dass das Kind schnell Hilfestellung erhält. Sie müssen jedoch berücksichtigen, dass je nach Verdachtslage sich die Eltern querstellen. Sie bestreiten ihre Hilfebedürftigkeit und die Kindeswohlgefährdung. Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte hierfür haben, teilen Sie diese dem Jugendamt unverzüglich mit.

Eindeutige Fälle erfordern sofortiges Handeln

Wenn eindeutige sogenannte Kinderschutzfälle vorliegen (§ 8a SGB VIII), müssen Sie als Schulleiter sofort und unverzüglich reagieren. Es gilt hier, keine Zeit zu verlieren. Nehmen Sie das Kind aus der Klasse, informieren Sie die Eltern nicht, und benachrichtigen Sie sofort das Jugendamt.

Sollte eine massive und akute Bedrohungsgefahr des Kindes in der Familie vorliegen, müssen Sie dies auch der Polizei mitteilen. Lassen Sie das Kind in keinem Fall nach Hause gehen, sondern in die Obhut des Jugendamts nehmen.

Fazit: Kindeswohlgefährdung dürfen Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Eindeutige Anzeichen müssen Sie ernst nehmen und sofort das Jugendamt einschalten. Wie das Verfahren abläuft, entnehmen Sie nachfolgender Übersicht.

Übersicht: Verfahrensablauf in Kinderschutzfällen

  1. Sie stellen in der Schule eindeutige Verletzungen am Körper des Schülers fest.
  2. Ihre Lehrkraft informiert sofort die Schulleitung.
  3. Als Schulleitung melden Sie den Verdachtsfall an das Jugendamt, z. B. über eine Kinderschutz-Hotline.
  4. Lassen Sie das Kind nicht nach Hause gehen.
  5. Sofortige Meldung an die Polizei
  6. Ihre Lehrkraft informiert sofort die Schulleitung.
  7. Unternehmen Sie wegen der Bedrohung einen Klärungsversuch mit den Eltern.
  8. Geben Sie das Kind in die Obhut des Jugendamts / Familiengerichts

 

Diesen und viele weitere Praxistipps von A wie Aufsichtspflicht bis Z wie Zeugnisse finden Sie in „Recht und Sicherheit in der Schule“.


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