Es gibt immer wieder Zeiten im Jahr, die für zahlreiche Krankmeldungen von Schülern sorgen. Treffen Sie klare Regelungen für den Fall, dass ein Schüler nicht zur Schule kommen kann.
Kommunizieren Sie diese Regeln bei den Elternabenden und im Elternbrief zu Schuljahresbeginn und jederzeit abrufbar auf Ihrer Internetseite. Dies erleichtert Ihnen den Umgang mit nicht entschuldigten Fehlzeiten.
Ein Siebtklässler wurde an einem Montag von seiner Mutter bei der Schulsekretärin entschuldigt. Er habe „MagenDarm“ und könne nicht zum Unterricht kommen. Der Junge fehlte die ganze Woche.
Am darauffolgenden Montag kam der Junge wieder zur Schule. Er legte ein ärztliches Attest vor. Doch die Lehrerin schöpfte Verdacht: Das Attest schien gefälscht zu sein, durch Kopieren aus mehreren Teilen zusammengesetzt.
Um den Sachverhalt endgültig zu klären, rief die tatkräftige Lehrerin beim Arzt an und stellte die Frage, ob besagter Junge in der vergangenen Woche in der Sprechstunde gewesen sei. Die betreffende Ärztin erklärte, sie könne aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft geben. Daraufhin schlug der Schulleiter vor, Anzeige bei der Polizei wegen Urkundenfälschung zu stellen.
a) In der Tat beinhaltet die ärztliche Schweigepflicht auch den Sachverhalt, ob jemand bei dem Arzt in Behandlung ist und ob er in einem bestimmten Zeitraum einen Arztbesuch unternommen hat.
b) Die Lösung, die Polizei einzuschalten, ist rechtlich korrekt. Ihr gegenüber ist der Arzt auskunftspflichtig. Sollte er die Auskunft verweigern, würde dies unter „Vertuschung einer Straftat“ fallen.
Ein 16-Jähriger im 10. Schulbesuchsjahr wiederholte die 9. Klasse freiwillig. Bis zum Halbjahr hatte er 23 unentschuldigte Fehltage angesammelt. Dieses offensichtliche Desinteresse an der Schule in Kombination mit schlechten Leistungen veranlasste die Lehrerkonferenz, seine Entlassung zum Schulhalbjahr zu beschließen.
Einen Tag nach der schriftlichen Zustellung dieser Entscheidung legte der Schüler Entschuldigungsschreiben und ärztliche Atteste vor. Gleichzeitig beantragte er die Aufhebung der Entlassung.
Der Schulleiter verwies auf die hinreichend bekannt gegebene Regelung, dass sowohl ein elterliches als auch ein ärztliches Attest am Tag des 1. Schulbesuchs nach den Krankheitstagen, spätestens aber am 3. Schulbesuchstag bei der Klassenleitung abgegeben werden muss. Bis zu 4 Monate verspätet erbrachte Atteste könne er nicht anerkennen.
Die Schule ist berechtigt, die im Schulgesetz unbestimmten Fristen im Rahmen einer Schulordnung zu konkretisieren, d. h. also zu bestimmen, dass die schriftliche Entschuldigung am 1. Tag des Schulbesuchs beizubringen ist. Sie kann dies nach entsprechender Bekanntgabe von den Eltern und Schülern einfordern.
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