Ärger mit Attesten bei Abwesenheit

14.05.2020

Es gibt immer wieder Zeiten im Jahr, die für zahlreiche Krankmeldungen von Schülern sorgen. Treffen Sie klare Regelungen für den Fall, dass ein Schüler nicht zur Schule kommen kann.

Kommunizieren Sie diese Regeln bei den Elternabenden und im Elternbrief zu Schuljahresbeginn und jederzeit abrufbar auf Ihrer Internetseite. Dies erleichtert Ihnen den Umgang mit nicht entschuldigten Fehlzeiten.

Fall 1: Bei Verdacht auf Attestfälschung klären: Arzt? Eltern? Polizei?

Ein Siebtklässler wurde an einem Montag von seiner Mutter bei der Schulsekretärin entschuldigt. Er habe „MagenDarm“ und könne nicht zum Unterricht kommen. Der Junge fehlte die ganze Woche.

Am darauffolgenden Montag kam der Junge wieder zur Schule. Er legte ein ärztliches Attest vor. Doch die Lehrerin schöpfte Verdacht: Das Attest schien gefälscht zu sein, durch Kopieren aus mehreren Teilen zusammengesetzt.

Um den Sachverhalt endgültig zu klären, rief die tatkräftige Lehrerin beim Arzt an und stellte die Frage, ob besagter Junge in der vergangenen Woche in der Sprechstunde gewesen sei. Die betreffende Ärztin erklärte, sie könne aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft geben. Daraufhin schlug der Schulleiter vor, Anzeige bei der Polizei wegen Urkundenfälschung zu stellen.

Rechtslage und Begründung:

a) In der Tat beinhaltet die ärztliche Schweigepflicht auch den Sachverhalt, ob jemand bei dem Arzt in Behandlung ist und ob er in einem bestimmten Zeitraum einen Arztbesuch unternommen hat.

b) Die Lösung, die Polizei einzuschalten, ist rechtlich korrekt. Ihr gegenüber ist der Arzt auskunftspflichtig. Sollte er die Auskunft verweigern, würde dies unter „Vertuschung einer Straftat“ fallen.

Wichtige Hinweise!

  • Stellen Sie pädagogische Erwägungen vor den rechtlichen Schritt: Benachrichtigen Sie als Erstes die Eltern und weisen Sie auf die Fälschung hin. Schließlich ist der Junge noch minderjährig. 
  • Ahnden Sie dieses rechtswidrige Verhalten mit einer Belehrung und Ordnungsmaßnahmen. Ein Attest zu fälschen ist kein Kavaliersdelikt. Ab dem Alter von 14 Jahren ist Urkundenfälschung ein strafrechtlich relevantes Delikt.

Fall 2: Schule kann Frist für das Nachreichen eines Attests festlegen

Ein 16-Jähriger im 10. Schulbesuchsjahr wiederholte die 9. Klasse freiwillig. Bis zum Halbjahr hatte er 23 unentschuldigte Fehltage angesammelt. Dieses offensichtliche Desinteresse an der Schule in Kombination mit schlechten Leistungen veranlasste die Lehrerkonferenz, seine Entlassung zum Schulhalbjahr zu beschließen.

Einen Tag nach der schriftlichen Zustellung dieser Entscheidung legte der Schüler Entschuldigungsschreiben und ärztliche Atteste vor. Gleichzeitig beantragte er die Aufhebung der Entlassung.

Der Schulleiter verwies auf die hinreichend bekannt gegebene Regelung, dass sowohl ein elterliches als auch ein ärztliches Attest am Tag des 1. Schulbesuchs nach den Krankheitstagen, spätestens aber am 3. Schulbesuchstag bei der Klassenleitung abgegeben werden muss. Bis zu 4 Monate verspätet erbrachte Atteste könne er nicht anerkennen.

Rechtslage und Begründung:

Die Schule ist berechtigt, die im Schulgesetz unbestimmten Fristen im Rahmen einer Schulordnung zu konkretisieren, d. h. also zu bestimmen, dass die schriftliche Entschuldigung am 1. Tag des Schulbesuchs beizubringen ist. Sie kann dies nach entsprechender Bekanntgabe von den Eltern und Schülern einfordern.

Wichtige Hinweise!

  • Wie für alle Maßnahmen der Schule ist auch hier das Gebot der Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Würde es sich lediglich um ein paar Tage Verspätung handeln, wäre die Entlassung des Schülers zu hart. 
  • Von besonderer Bedeutung ist bei einem ärztlichen Attest das Datum der Ausstellung. Es kann generell nur anerkannt werden, wenn es am Tag der Erkrankung ausgestellt wurde. Im Nachhinein darf ein Arzt nur dann eine Erkrankung bestätigen, wenn er auch rückwirkend feststellen kann, dass der Schüler am fraglichen Tag wirklich krank war, z. B. bei offensichtlichen Verletzungen. 
  • Beachten Sie die Aussagen des Schulgesetzes Ihres Bundeslandes, welche Gründe zur Entlassung von Schülern bei Schulpflichtverlängerung führen können.

Schulrecht Muster-Info für Eltern: Diese Regeln gelten bei Krankheit

  1. Am Morgen des 1. Fehltags melden Sie Ihr Kind im Sekretariat krank. Dazu haben Sie verschiedene Möglichkeiten: *telefonisch: 01234-5678 *per E-Mail: kontakt@ghs-erdegern.de * per Fax: 01234-45678 
  2. Bei längerfristigen Erkrankungen muss nach 3–5 Schultagen eine schriftliche Entschuldigung eingegangen sein. Hier haben Eltern eine sogenannte Bringschuld. Verspätet eingegangene Entschuldigungen muss die Schule nicht mehr akzeptieren (gemäß Urteil des OVG Münster).
  3. In der Regel genügt uns Ihre schriftliche Entschuldigung. Im Falle einer hohen Anzahl von Fehltagen behalten wir uns vor, ärztliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste einzufordern. In besonderen Fällen schalten wir den Amtsarzt ein.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Nebenjobs von Lehrkräften – was dürfen Sie genehmigen und was nicht?

19. April 2017

Nachhilfeinstitute erleben einen noch nie dagewesenen Boom. Oft ist die Nachfrage je nach Region größer als das Angebot. Aus diesem Grund werden immer mehr Fachkräfte auch für diesen durchaus lukrativen privaten Bildungssektor... Erfahren Sie hier in vier Schritten, was Sie genehmigen dürfen und was nicht.

Flüchtlingskinder in Ihrer Schule: Antworten auf die 5 häufigsten Fragen

3. Dezember 2020

Täglich sehen Sie die Bilder in der Presse von Menschen, die ihre Heimat verlassen auf der Flucht vor Krieg, Terror oder Unruhen. Auch solche, die wegen der Zustände in ihrem eigenen Land wirtschaftlich keine Perspektive für... Das sollten Sie zu Flüchtlingskindern in der Schule wissen

Schulpflicht – Keine Befreiung möglich

8. November 2011

Eltern können ihre Kinder auch dann nicht von der Schulpflicht befreien lassen, wenn sie ihre Kinder im Hausunterricht unterrichten lassen wollen. Der Fall zur Schulpflicht: Die Eltern des 12 Jahre alten Mädchens, die der... Mehr erfahren




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.