Die Verweisung auf eine andere Schule ist rechtmäßig, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen.
Der Fall
Ein 15-jähriger Schüler der Jahrgangsstufe 9 eines Gymnasiums wurde gemeinsam mit mehreren Mitschülern gegenüber einer 14-jährigen Mitschülerin in der Unterrichtspause gewalttätig. Er schlug und trat auf sie ein und schleifte das Mädchen dann am Boden liegend durch den Klassenraum. Die Schülerin erlitt erhebliche Verletzungen.
Die Klassenkonferenz entschied, den Schüler an eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen. Hiergegen wandte sich der Schüler mit einem Eilverfahren, jedoch ohne Erfolg.
Die Begründung der Richter
Das Verhalten des Schülers beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in erheblichem Maße. Mildere Mittel wie ein schriftlicher Verweis, ein Ausschluss vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse seien im Hinblick auf das Fehlverhalten des Schülers nicht Erfolg versprechend. Trotz einer Entschuldigung gegenüber der Mitschülerin meine der Schüler, seine Gewalttätigkeit mit einer vorangegangenen Provokation gegen ihn rechtfertigen zu können.
Wer als Schüler in der Schulöffentlichkeit eine derartige Gewaltbereitschaft demonstriere, erweise sich als nicht aufgeschlossen gegenüber der auf Gewaltlosigkeit und soziales Handeln ausgerichteten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, verliere die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2014, Aktenzeichen: VG 3 L 328.14).
Mein Fazit
Eine denkbar klare Entscheidung der Richter, dass Gewalt an Schulen und insbesondere gegenüber Mitschülern in keinem Fall gerechtfertigt ist und nicht geduldet werden kann. Die Schule darf also direkt eine drastische Maßnahme verhängen, ohne zunächst mildere Mittel in Erwägung zu ziehen.
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