In Ihrer inklusiven Klasse kann es der Fall sein, dass einer Ihrer Schüler regelmäßig oder im Notfall Medikamente verabreicht bekommen muss. Damit Sie sich rechtlich dabei auf der sicheren Seite befinden, sollten Sie folgende Fakten kennen.
Grundsätzlich gehört es nicht zu Ihren Aufgaben als Lehrkraft, Schülern Medikamente (wie z. B. Kopfschmerztabletten) zu verabreichen. Ist einer Ihrer Schüler chronisch krank, kann sich dies ändern: regelmäßig oder in einem Notfall. Lesen Sie hier, wie Sie sich absichern sollten, sodass im Ernstfall keine zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen drohen.
Es liegt in der Verantwortung der Eltern Ihres Schülers, Sie umfangreich über die Erkrankung und einen sachgerechten Umgang mit dieser aufzuklären.
Bevor Sie irgendein Medikament verabreichen, sollten Sie die schriftliche Einverständniserklärung und zusätzlich möglichst ein Attest vom Kinderarzt vorliegen haben.
Lassen Sie sich eine genaue Anweisung schriftlich geben:
In akuten Notfällen sind Sie nicht auf die schriftliche Einwilligung der Eltern angewiesen. Ist Ihr Schüler ansprechbar und in der Lage zu entscheiden, müssen Sie sich allerdings seine Einwilligung einholen. Ist dies nicht der Fall, liegt es in Ihrem pflichtgemäßen Ermessensspielraum:
Können Sie durch die Gabe des Medikaments eine akute Gefahr von Ihrem Schüler abwenden? Dann tun Sie es. Generell ergreifen Sie Maßnahmen über die allgemeinen Erste-Hilfe-Maßnahmen hinaus am besten nur dann persönlich, wenn ein Warten auf den Notarzt oder eine Lehrkraft mit heilpflegerischer Zusatzausbildung nicht möglich ist.
Muss Ihr Schüler regelmäßig Tabletten während der Unterrichtszeit einnehmen, so ist es Aufgabe des Kindes, in Zusammenarbeit mit seinen Eltern dafür selbst zu sorgen. Bei sehr jungen oder unreifen Kindern ist es möglich, dass Sie von den Eltern gebeten werden, eine Erinnerungshilfe anzubieten.
Für das Verabreichen von Injektionen ist eine heilpflegerische Zusatzausbildung notwendig. Haben Sie einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, ist dies nicht ausreichend. Dies gilt auch für vordosierte Insulinspritzen.
Manche Medikamente müssen gekühlt gelagert werden. Dabei sollten Sie beachten, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben. Es gehört auch zu Ihrer Aufgabe, Mitschüler des chronisch kranken Kindes vor Missbrauch des Medikaments zu schützen. Tipp: z. B. am Lehrerzimmer abholen.
Kann Ihr Schüler sich die benötigten Medikamente nicht selbstständig verabreichen, sollten Sie für Ausflüge oder Klassenfahrten genau mit den Erziehungsberechtigten abstimmen, welche Regelungen gelten sollen. Es ist ratsam, dass der Schüler ggf. von seinen Eltern begleitet wird oder ein Kollege mit heilpflegerischer Ausbildung Sie bei Ihren Unternehmungen mit Ihrer Klasse begleitet.
Nimmt Ihr Schüler das Medikament nicht ein, ergeben sich für Sie 2 Möglichkeiten: Ist dadurch keine Gefahr für die Gesundheit abzusehen, müssen Sie dies hinnehmen. Ist dies allerdings gesundheitsgefährdend, ist es Ihre Pflicht, umgehend eine Kontaktperson zu informieren.
Fazit: Als Lehrkraft haben Sie im Rahmen Ihrer schulischen Aufgabenwahrnehmung eine Hilfspflicht Ihren Schülern gegenüber. Ist offensichtlich, dass diese mehr umfassen könnte als die allgemeinen Erste-Hilfe-Maßnahmen, sollten Sie konkrete Vorgehensweisen und eine Haftungsfreistellung mit den Eltern schriftlich festhalten.
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