Für Schüler besteht unabhängig von der Art der Beförderung auf dem Schulweg zwischen Schule und Elternhaus immer Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung (GUV). Auch wenn der Schüler in einem Privat-Pkw, also wie im Beispiel mit der Lehrerin auf dem Weg nach Hause mitfährt, gilt der gesetzliche Unfallschutz.
Für alle Sach- und Körperschäden haftet bei einem Verkehrsunfall in einem Privat-Pkw immer die Kfz- Haftpflichtversicherung desjenigen, der den Unfall verursacht hat. Bei Auffahrunfällen gilt der Grundsatz, dass zunächst immer derjenige haftet, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt. Allerdings gilt dies nicht pauschal. Im Praxisbeispiel ist ein Mitverschulden der Lehrkraft anzunehmen, da sie nicht bevorrechtigt war, als sie auf die Straße fuhr. Der Golf hätte jedoch seine Geschwindigkeit an der Bushaltestelle reduzieren müssen. Es gilt immer der Grundsatz der Unfallvermeidung, egal, ob der Fahrer bevorrechtigt ist oder nicht.
Wer sich in ein fremdes Auto begibt, hat Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autos, in dem er sitzt. Hierfür benötigen Sie keine zusätzliche Insassenversicherung. Jeder Mitfahrer, auch ein Schüler, ist für die Versicherung Dritter im Sinne des Schadensersatzrechts. Das heißt auch: Geschieht aufgrund eines Fahrfehlers ein Unfall und ist kein anderes Fahrzeug beteiligt, kann der Verletzte sich an die Versicherung des Halters des Pkws wenden, in dem er gesessen hat.
Die Kfz-Haftpflichtversicherungen leisten einen umfassenden Schadensausgleich. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Unfallversicherungen, die ihre Haftung auf körperliche Schäden und Gesundheitsschäden beschränken, übernehmen Kfz-Haftpflichtversicherungen jede Schadensform. Hierzu gehören:
Für die Sicherheit Ihrer Schüler ist gesorgt, auch wenn sie in einem Privat-Pkw einer Lehrkraft mitfahren. Persönlicher Ärger für die Lehrkraft und die Eltern ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. In den meisten Fällen muss jeder am Unfall beteiligte Fahrer eine eigene Schadensquote tragen.
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