Als Meinungsumfrage getarnte persönliche Beleidigungen dürfen von der Schulleitung sanktioniert werden.
Der Schüler eines Gymnasiums bewegte sich in seiner Freizeit in einem Internetforum, das er selbst eingerichtet hatte. Über eine sogenannte „Meinungsumfrage“ wollte er Meinungen und Kommentare über das Verhalten eines namentlich genannten Lehrers seiner Schule abfragen. Dabei ging es um das dienstliche Verhalten der Lehrkraft in der Schule, wobei das Internetforum für jedermann zugänglich war.
In dem Forum wurde jeder Besucher aufgefordert, seine Zuneigung oder seine Abneigung gegenüber dieser Lehrkraft zu äußern. Auch eine anonyme Einstellung der Beiträge war möglich. Die Überschrift des Forums lautete: „Wer mag denn bitte schön Herrn …?“ Der 1. Wortbeitrag eines Schülers begann mit: „Also, ich nicht. Der mit seinem Fenstertick.“ Für diesen Kommentar erhielt der Schüler einen verschärften Verweis vom Schulleiter. Hiergegen wandte sich der Schüler auf dem Klageweg, in 2 Instanzen jedoch erfolglos.
Meinungsäußerungen über das schulische Verhalten von Lehrkräften auch außerhalb eines schulischen Rahmens seien grundsätzlich zulässig und möglich. Auch eine scharf formulierte Kritik sei dann erlaubt, solange die Grenzen zur Strafbarkeit oder zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Lehrkraft nicht überschritten werden. Äußerungen, die die Grenze der Strafbarkeit übertreten, wie z. B. Beleidigungen, seien jedoch nicht hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall habe der Schüler mit der Eröffnung des Forums über den einzelnen Lehrer nicht nur seine eigene Meinung über dessen Unterricht kundgetan. Vielmehr habe er zugleich eine Art „Internet-Pranger“ geschaffen, durch den der betroffene Lehrer anonym Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitschülern und sonstigen Schülern seiner Schule ausgesetzt war. Dies genüge, um das Vertrauensverhältnis zwischen dem Schüler und dem betroffenen Lehrer zu zerstören. Aus diesem Grund sei die Maßnahme des sogenannten verschärften Verweises gegenüber dem Schüler seitens der Schulleitung gerechtfertigt gewesen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.03.2010, Aktenzeichen 7 B 09.1906).
Fazit: Anders als im Spickmich-Forum wurde in diesem Fall die Grenze zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überschritten. Eine Vergleichbarkeit mit dem Spickmich-Forum, das sich vorwiegend auf sachliche Kriterien bezieht, ist in diesem Fall nicht möglich. Dies haben die Richter ausdrücklich bestätigt. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass auch außerhalb des schulischen Umfelds und des Unterrichts Internetbewertungen immer dann auch schulische Maßnahmen bis hin zum Verweis rechtfertigen, wenn ein schulischer Zusammenhang besteht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Lehrkräften verletzt wird.
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