Eltern können keine Kostenerstattung für Taschenrechner im Unterricht verlangen.
Eine Schülerin hatte auf Empfehlung der Schule einen Taschenrechner für den Mathematikunterricht zu einem Preis von 89 € angeschafft. Der Taschenrechner wurde von der Schule für die gesamte Klasse über eine Sammelbestellung angeschafft. Der Vater zahlte den Kaufpreis an die Schule. Vom öffentlichen Schulträger verlangte er die Erstattung der 89 €. Nach Ablehnung der Erstattung versuchte der Vater, mit der Klage die Erstattung der Kosten für den Taschenrechner zu erreichen, jedoch ohne Erfolg.
Für den mit der Klage geltend gemachten Erstattungsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Sobald Eltern, sei es privat, sei es über die Schule, einen Taschenrechner bestellt und bezahlt haben, gebe es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, um vom Schulträger eine Erstattung dieser Auslagen verlangen zu können. Es liege weder ein allgemein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch vor, noch seien die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Erstattung nach dem Rechtsinstitut der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag gegeben. Vieles spreche dafür, dass der Taschenrechner, der sowohl im Unterricht als auch bei Klausuren sowie bei Hausaufgaben eingesetzt werde und im Lehrplan vorgesehen sei, unter die verfassungsrechtlich garantierte Lernmittelfreiheit falle. Allerdings könne eine Erstattung des von den Eltern verauslagten Kaufpreises nicht verlangt werden. Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung vom Schulträger einfordern (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2014, Aktenzeichen: 2 A 281/13).
Fazit: Die Anschaffung von Unterrichtsmaterialien durch die Eltern gibt oft Anlass für Diskussionen. Informieren Sie die Eltern deshalb frühzeitig.
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