Schulrecht: Eltern müssen bestellten Taschenrechner bezahlen

07.05.2020

Eltern können keine Kostenerstattung für Taschenrechner im Unterricht verlangen.

Elternklage nach Ablehnung der Erstattung für Taschenrechner

Eine Schülerin hatte auf Empfehlung der Schule einen Taschenrechner für den Mathematikunterricht zu einem Preis von 89 € angeschafft. Der Taschenrechner wurde von der Schule für die gesamte Klasse über eine Sammelbestellung angeschafft. Der Vater zahlte den Kaufpreis an die Schule. Vom öffentlichen Schulträger verlangte er die Erstattung der 89 €. Nach Ablehnung der Erstattung versuchte der Vater, mit der Klage die Erstattung der Kosten für den Taschenrechner zu erreichen, jedoch ohne Erfolg.

RSS_1_final

Urteil: Keine Kostenerstattung für Schul-Taschenrechner

Für den mit der Klage geltend gemachten Erstattungsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Sobald Eltern, sei es privat, sei es über die Schule, einen Taschenrechner bestellt und bezahlt haben, gebe es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, um vom Schulträger eine Erstattung dieser Auslagen verlangen zu können. Es liege weder ein allgemein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch vor, noch seien die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Erstattung nach dem Rechtsinstitut der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag gegeben. Vieles spreche dafür, dass der Taschenrechner, der sowohl im Unterricht als auch bei Klausuren sowie bei Hausaufgaben eingesetzt werde und im Lehrplan vorgesehen sei, unter die verfassungsrechtlich garantierte Lernmittelfreiheit falle. Allerdings könne eine Erstattung des von den Eltern verauslagten Kaufpreises nicht verlangt werden. Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung vom Schulträger einfordern (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2014, Aktenzeichen: 2 A 281/13).

Fazit: Die Anschaffung von Unterrichtsmaterialien durch die Eltern gibt oft Anlass für Diskussionen. Informieren Sie die Eltern deshalb frühzeitig.


Das sagen Ihre Kollegen:


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Wenn Eltern Lehrkräften etwas schenken wollen …

7. August 2019

Wenn Eltern Lehrkräften etwas schenken wollen ist äußerste Zurückhaltung angesagt! Gerade Eltern von Grundschulkindern, die die gelebte Praxis aus den Kitas noch sehr präsent haben, organisieren Sammelaktionen, um der... Darum sollten Sie keine Geschenke annehmen

Welche rechtlichen Maßnahmen sind bei Schulschwänzern möglich?

1. Oktober 2019

Seit Jahren gibt es eine stetig wachsende Anzahl von Schülern, die sich dem Schulbesuch entziehen. Ob Problembezirk oder Villenviertel: Schulschwänzer und Schulverweigerer gibt es überall, und sie beschäftigen... So gehen Sie rechtlich gegen Schulschwänzer vor

Infektionsschutzgesetz in der Schule

7. November 2011

Das Infektionsschutzgesetz in der Schule: Lesen Sie, wie die Rechtslage bei Kopfläusen ist, und wie es mit der Belehrung mitwirkender Eltern über das Infektionsschutzgesetz aussieht, selbst wenn diese nicht mit Nahrungsmitteln... Mehr erfahren

Nein, Danke




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.