Schulausflug ins Schwimmbad – das sollten Sie unter Haftungsaspekten beachten

03.07.2019

„Wir gehen nächste Woche ins Schwimmbad“ – Diese Ankündigung an der Tafel lässt im Sommer das Herz eines jeden Schülers höherschlagen. Lehrkräfte und Eltern sind dagegen oft nicht so begeistert von der Idee eines Schwimmbadbesuchs. Der Grund: Aufsicht in einem unübersichtlichen Schwimmbad ist schwer, Haftungsfragen stellen sich unweigerlich.

Beispiel aus dem Schulalltag: Klasse 3b besucht das Freibad

In den immer wärmer werdenden Sommertagen, die mit einer angekündigten Hitzewelle einhergehen, freuen sich die Schüler der Klasse 3a darauf, mit ihrer Klassenlehrerin am Wandertag ins Freibad zu gehen. Andrea Weber informiert die Eltern rechtzeitig über den Schwimmbadbesuch.

Nach der Elterninformation melden sich einige besorgte Mütter bei Schulleiterin Steffi Köhler. Sie teilen ihr mit, dass ihre Kinder gar nicht oder nicht sicher schwimmen können.

Rechtlicher Hintergrund zum Schwimmbadausflug

Der Ausflug ins örtliche Freibad ist eine schulische Veranstaltung, die z. B. an einem Wandertag gut durchgeführt werden kann. Es gilt die uneingeschränkte Aufsichtspflicht der Lehrkräfte. Es sollten mindestens 2 Erwachsene eine Klasse begleiten. Wenigstens eine Lehrkraft muss den für Lehrkräfte im Schwimmunterricht erforderlichen Schwimmschein besitzen. Für die Schulklasse gilt in 1. Linie die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte. Die Aufsichtspflicht des diensthabenden Schwimmmeisters gilt darüber hinaus für alle Gäste, so auch für die Schulklasse.

Das ist zu tun: Bereiten Sie den Besuch im Freibad gut vor

Informieren Sie die Eltern frühzeitig und sprechen Sie in Ihrem Kollegium die Besonderheiten der Aufsicht an. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Punkten.

  1. Stellen Sie fest, wie viele Kinder schwimmen können und wie viele nicht

In der Grundschule können viele Kinder meistens noch nicht schwimmen. Die Lehrpläne sehen erst im 3. Schuljahr den Schwimmunterricht vor. Aber auch Kinder, die bereits einen Schwimmkurs absolviert haben, dürften noch nicht sicher schwimmen können. Fragen Sie deshalb bei den Eltern ab, welche Vorkenntnisse und Fähigkeiten ihre Kinder besitzen.

  1. Holen Sie das Einverständnis der Eltern ein

Da der Schwimmbadausflug kein regulärer Sportunterricht ist, benötigen Sie für diesen Ausflug das gesonderte Einverständnis der Eltern. Lassen Sie sich deshalb das schriftliche Einverständnis der Eltern geben. Da für einen Ausflug in das Freibad zusätzliche Kosten anfallen für Eintritt, Eis oder Pommes, sollten Sie Ihre Lehrkräfte bitten, die Eltern auch über die anfallenden Kosten zu informieren.

  1. Suchen Sie sich gute Schwimmer als Begleitpersonen aus

Für Schwimmbadausflüge gilt: Mindestens 2 Lehrkräfte oder eine Lehrkraft und eine weitere Begleitperson sollten mitkommen. Sie können die Begleitung auch delegieren und z. B. Eltern, die geübte Schwimmer sind, bitten, die Klasse zu begleiten.

  1. Führen Sie eine engmaschige Aufsicht

Zwar hat der Betreiber des Schwimmbads, meistens die örtlichen Kommunen oder Stadtwerke, die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Daraus folgt jedoch nicht, dass Schulklassen gesondert vom Schwimmmeister beaufsichtigt werden. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Lehrkräfte instruieren und sie bitten, eine engmaschige Aufsicht zu führen.

Mein Fazit zum Schwimmbadausflug

Wenn Sie die obigen Punkte beachten, dürfte einem vergnüglichen Ausflug ins örtliche Freibad nichts entgegenstehen.


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